|
Die Ahndung der Verweigerung der Personalienangabe nach § 111 OWiG setzt voraus, dass die Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Personalienangabe im Rahmen der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten in vollem Umfang überprüft worden ist. Die Rechtmäßigkeit des Auskunftsverlangens ist von den Gerichten vor Verhängung der in § 111 OWiG vorgesehenen Sanktion in vollem Umfang, nicht nur formell, sondern auch materiell-rechtlich zu überprüfen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |