Das Verkehrslexikon

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OLG Düsseldorf v. 17.12.2007: Zur Schadensminderungsobliegenheit bei geringem Reparaturaufwand und behaupteter Finanzierungsunfähigkeit




Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 17.12.2007 - I-1 U 110/07) hat entschieden:

   Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung ist nicht durch den Wert des Fahrzeuges begrenzt; ein erhebliches Missverhältnis zum Zeitwert ist unbeachtlich, wenn der Schädiger eine schnellere Ersatzleistung oder Vorschusszahlung unterlassen hat. Im Rahmen der Schadensminderungsobliegenheit kann dem Geschädigten eine provisorische Instandsetzungsmaßnahme zugemutet werden, wenn diese zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit ausreicht und der Aufwand gering ist, insbesondere bei einem älteren Fahrzeug mit Vorschäden. Eine Pflicht zur Vorfinanzierung der Schadensbeseitigung aus eigenen Mitteln oder zur Kreditaufnahme besteht nur ausnahmsweise, wenn der Geschädigte sich ohne Schwierigkeiten Kredit beschaffen kann und dadurch nicht über seine wirtschaftlichen Verhältnisse hinaus belastet wird.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 12. April 2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg unter Zurückwei-sung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 608,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Mai 2006 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die im ersten Rechtszug angefallenen Kosten werden zu 92 % dem Kläger und zu 8 % den Beklagten auferlegt.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges fallen zu 89 % dem Kläger und zu 11 % den Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Der Kläger verlangt einen Nutzungsausfallschaden für die Zeit vom 23. Mai 2005 bis zum 25. November 2005 ersetzt, der sich nach seiner Berechnung (186 Tage zu je 43,-- €) auf insgesamt 7.998,-- € stellt. Auf der Grundlage der durch ihn in Ansatz gebrachten Anspruchsberechtigung von 70 % liegt die Klageforderung mit 5.598,60 € um fast 100 % über dem Wiederbeschaffungswert des Pkw BMW zum Zeitpunkt des Unfalls. Allerdings ist die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung nicht durch den Wert des Fahrzeuges begrenzt. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Nutzungsausfallentschädigung in einem erheblichen Missverhältnis zum Zeitwert des Fahrzeuges steht (Senat, Urteil vom 8. März 2004, Az.: I-1 U 134/03 mit Hinweis auf BGH NJW 1985, 2637, 2639). Dafür, dass die Höhe der Ausfallentschädigung letztlich den Wert des Fahrzeuges erheblich übersteigt, ist nicht der Geschädigte, sondern allein der Schädiger dann verantwortlich, wenn er es unterlassen hat, den Kläger durch eine schnellere Ersatzleistung oder durch Zahlung eines Vorschusses finanziell in die Lage zu versetzen, eine Reparatur oder eine Ersatzbeschaffung zu einem früheren Zeitpunkt vorzunehmen (BGH NJW 2005, 1044, 1045).

b)

Nach dem Inhalt des durch den Kläger eingeholten Schadensgutachtens des Sachverständigen B vom 15. Juni 2005 ist andererseits zu berücksichtigen, dass sich die an dem Pkw BMW unfallbedingt eingetretenen Beeinträchtigungen auf Schäden an der vorderen linken Fahrzeugecke unter Einbeziehung der Kotflügelspitze, der vorderen linken Kante der Motorhaube, des Frontgrills, der linken Frontscheinwerfereinheit sowie des darunter gelegenen Stoßfängers beschränkten. Es waren keine Richtarbeiten erforderlich; ebenso wenig enthält die Reparaturkalkulation des Sachverständigen einen Posten für die optische Vermessung des Fahrzeuges. Zu dem Punkt "Besichtigungszustand" ist in dem Gutachten angegeben: "beschädigt und bedingt überführungsfähig, im Sinne der StVZO jedoch nicht einsetzbar" (Bl. 4 des Gutachtens; Bl. 10 d.A.). Nicht zuletzt das Lichtbildmaterial von dem unfallgeschädigten Pkw BMW macht deutlich, dass der verkehrssichere Zustand des Fahrzeuges ohne Weiteres durch den Austausch der eingedrückten vorderen linken Scheinwerfereinheit hätte wiederhergestellt werden können. Die dann noch verbliebenen Schäden wären nur noch optische Beeinträchtigungen gewesen. Diese Feststellung vermag der Senat mit Hilfe des hinreichend detaillierten Gutachtens des Sachverständigen B aufgrund eigener Sachkunde in seiner Eigenschaft als Fachsenat für Verkehrsunfallsachen zu treffen, ohne dass es dazu weiterer sachverständiger Unterstützung bedarf.

5.

Nach der Reparaturkalkulation des Sachverständigen entfällt auf den Austausch des Doppelscheinwerfers einschließlich der Blinkleuchte vorne links unter Einbeziehung der Materialkosten und Arbeitslohnaufwendungen bei Durchführung in einer Fachwerkstatt ein Gesamtbetrag von 314,47 € netto, einschließlich Mehrwertsteuer also 364,78 €.

6.

Dem Kläger war im Rahmen seiner Schadensminderungsobliegenheit die Durchführung der auf die Frontscheinwerfereinheit beschränkten provisorischen Instandsetzungsmaßnahme zuzumuten. Zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens war der Pkw BMW 16 Jahre alt und hatte eine Laufleistung von über 207.000 km. Dem Gutachten B zufolge wies das Fahrzeug Vorschäden auf, die das optische Erscheinungsbild des Fahrzeuges schon vorkollisionär beeinträchtigt hatten. Es war der Heckstoßfänger verschoben, das rechte Seitenteil wies eine leichte Eindellung auf, der Endschalldämpfer war beschädigt und der Fahrersitz verschlissen (Bl. 4 des Gutachtens; Bl. 10 d.A.). Nach dem zu den Akten gelangten Lichtbildmaterial hielt sich das Ausmaß der zusätzlichen unfallbedingten optischen Fahrzeugbeeinträchtigung an der vorderen linken Fahrzeugecke in Grenzen. Bei dieser Sachlage war eine auf die Wiederherstellung der vorderen linken Scheinwerfereinheit begrenzte provisorische Reparatur eine gebotene und dem Kläger zumutbare Maßnahme zur Wiedererlangung seiner fahrzeugbezogenen Mobilität. Ausweislich des zu den Akten gelangten Lichtbildmaterials in Verbindung mit der Reparaturkostenkalkulation des Sachverständigen B war nach den Umständen offenkundig, dass für die Wiederherstellung eines verkehrssicheren Zustandes des Fahrzeuges eine auf die linke Scheinwerfereinheit begrenzte provisorische Instandsetzungsmaßnahme ausreichte.

IV.

1.

Der Kläger behauptet pauschal, ihm hätten auch die finanziellen Mittel für die Durchführung einer "Notreparatur" gefehlt, wozu er Beweis durch Vernehmung der Zeugin H angetreten hat (Bl. 129 d.A.).

a)

Auch unter Berücksichtigung der durch die Zeugin geschilderten angespannten finanziellen Verhältnisse der damals noch zusammenlebenden Eheleute erscheint sehr zweifelhaft, dass der Kläger nicht auf irgendeine Weise den Betrag von knapp 365,-- € für die erforderliche provisorische Reparatur hätte aufbringen können. Eine Instandsetzung mit Gebrauchtteilen wäre noch günstiger ausgefallen. Immerhin verfügte man in dem gemeinschaftlichen Haushalt zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens über zwei Personenkraftwagen.

b)

Ein Sachverhalt, bei welchem dem Geschädigten zuzumuten ist, von einer Kreditaufnahme abzusehen, wird etwa bei kleineren Unfallschäden vorliegen, auf die sich der Eigentümer eines Kraftfahrzeuges in aller Regel von vornherein in seinen Vermögensdispositionen einstellt. Hat der Geschädigte ein Kontokorrentkonto bei einem Geldinstitut, so kann von ihm unter Umständen, jedenfalls nur in engen Grenzen, die Inanspruchnahme eines ihm hierdurch möglichen Kredits oder eines seinem Gehaltskonto eingeräumten Dispositionskredits erwartet werden (BGHZ 61, 346, 350).

c)

Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Ehefrau des Klägers, die Zeugin H, seinem Vorbringen zufolge am 25. November 2005 von ihrem Vater bzw. Schwiegervater des Klägers einen Pkw geschenkt bekam. Deshalb erscheint es nicht recht plausibel, dass der Kläger überhaupt nicht - auch nicht gegebenenfalls unter Inanspruchnahme verwandtschaftlicher Hilfe - in der Lage gewesen sein soll, den begrenzten Betrag von knapp 365,-- €, oder noch weniger beim Einsatz von Gebrauchtteilen, für die provisorische Instandsetzung des Fahrzeuges flüssig zu machen.

d)

Allerdings hat der Senat bereits mehrfach entschieden, dass eine Pflicht des Geschädigten, zur Schadensbeseitigung in Vorlage zu treten bzw. einen Kredit aufzunehmen, allenfalls unter besonderen Umständen angenommen werden kann (Senat, Urteil vom 29. Oktober 2001, Az.: 1 U 211/00 mit Hinweis auf BGH NJW 1989, 290, 291 und weiteren Nachweisen unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung im Urteil vom 3. Februar 1997, Az.: 1 U 68/96 - OLGR Düsseldorf 1997, 107; Senat, Urteil vom 22. Januar 2007, Az.: 1 U 151/06; Senat, Urteil vom 20. August 2007, Az.: 1 U 258/06). Die Rechtsprechung bejaht eine solche Pflicht nur ausnahmsweise (BGH NJW-RR 2006, 394; BGH NJW 1989, 290, 291 mit Hinweis auf BGH VersR 1963, 1161, 1162 sowie BGH BB 1965, 926, 927). Es ist grundsätzlich Sache des Schädigers, die vom Geschädigten zu veranlassende Schadensbeseitigung zu finanzieren. Der Geschädigte hat Anspruch auf sofortigen Ersatz und ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder zur Vermeidung von Folgeschäden Kredit aufzunehmen (BGH NJW-RR 2006, 394; s. aber auch BGH VersR 1974, 90, 91). In Ausnahmefällen kann es aber denkbar sein, eine Pflicht zur Vorfinanzierung der Schadensbeseitigung aus eigenen Mitteln oder gar zur Kreditaufnahme aus dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB anzunehmen. Die Rechtsprechung hat dies ausnahmsweise dann angenommen, wenn der Geschädigte sich ohne Schwierigkeiten Kredit beschaffen kann und durch die Rückzahlung nicht über seine wirtschaftlichen Verhältnisse hinaus belastet wird (zuletzt BGH NJW - RR 2006, 394; OLG Brandenburg, Urteil vom 30.08.2007, 12 U 60/07 m.w.N.).

e)

Liegt aber der Aufwand für eine (provisorische) Schadensbeseitigung innerhalb des üblichen Rahmens eines Kontokorrentkredites und hält sich der Betrag - wie hier - in sehr engen Grenzen, ist durchaus eine Obliegenheit des Geschädigten in Betracht zu ziehen, im Kreditwege Fremdmittel für die Wiederherstellung des fahrbereiten Zustandes seines unfallgeschädigten Fahrzeuges in Anspruch zu nehmen.

2. a)

Selbst wenn der Kläger aber noch nicht einmal die begrenzte Summe für die provisorische Instandsetzung des Pkw BMW in irgendeiner Weise hätte aufbringen können, wäre er im Rahmen seiner Schadensminderungsobliegenheit aus § 254 Abs. 2 Satz 1 1. Alternative BGB zumindest gehalten gewesen, die Beklagte zu 2. frühzeitig im Rahmen der umfangreichen vorgerichtlichen Korrespondenz auf dieses finanzielle Unvermögen hinzuweisen. Zwar muss der Geschädigte eine eigene Kreditunwürdigkeit nicht ohne weiteres von sich aus offen legen (Senatsurteil vom 5. November 2001, Az.: 1 U 211/00). Angaben dazu können prozessual nur im Rahmen einer sekundären Darlegungslast verlangt werden (BGH NJW-RR 2006, 394). Etwas anderes gilt jedoch für den hier einschlägigen Fall, dass die Kreditunwürdigkeit so weit reicht, dass der Geschädigte noch nicht einmal in der Lage ist, einen Betrag von unter 400,00 € als Fremdmittel zu erlangen. Statt von vornherein auf seine prekäre finanzielle Situation hinzuweisen, hat der Kläger vorprozessual durchgehend den vollen fahrzeugbezogenen Schaden im Umfang von 2.790,40 € geltend gemacht, obwohl eine Anspruchsberechtigung zu 100 % schon aufgrund der Tatsache unrealistisch war, dass die Zeugin H diejenige Verkehrsteilnehmerin war, welche infolge des in der Berufungsbegründung eingeräumten Abstandsverschuldens gegen das Heck des Kübelwagens ihres Unfallgegners geprallt war.

b)

Erstmals in seinem Anwaltsschreiben vom 6. September 2005 (Bl. 25a, 27, 132 d.A.) hat der Kläger zu erkennen gegeben, dass er das Fahrzeug "aufgrund fehlender finanzieller Mittel bislang nicht hat reparieren lassen können"; er erhalte "ebenfalls keinen Kredit". Zu diesem Zeitpunkt war jedoch nach Maßgabe des durch den Kläger zugrunde gelegten Tagessatzes schon ein Nutzungsausfallschaden von mehr als 4.000,-- € angefallen. Obwohl die Beklagte zu 2. vorprozessual keine Abschlagszahlung oder Teilregulierung zu Gunsten des Klägers vorgenommen hat, lässt sich nicht feststellen, dass sie sich von vornherein auch einer an sie gerichteten Bitte auf Überweisung einer begrenzten Abschlagszahlung von knapp 365,-- € zur Durchführung einer provisorischen Reparatur und zur Vermeidung der Entstehung eines hohen Nutzungsausfallschadens verschlossen hätte. Immerhin haben die Beklagten im Rahmen der späteren gütlichen Einigung die fahrzeugbezogenen Schäden des Klägers zu einer Quote von 70 % übernommen.

a)

Zwar kann, wie bereits ausgeführt, nach der Rechtsprechung des Senats eine Pflicht des Geschädigten, nach einem Fahrzeugausfall zur Schadensbeseitigung einen Kredit aufzunehmen, nur unter besonderen Umständen angenommen werden. Davon zu trennen ist aber die Frage, ob den Unfallgeschädigten zur Vermeidung der Entstehung eines hohen Nutzungsausfallschadens die Obliegenheit trifft, den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer auf sein finanzielles Unvermögen zur Aufbringung der Reparaturkosten sowie zur Erlangung eines diesbezüglichen Kredits hinzuweisen.

b)

Zu berücksichtigen ist, dass der Schädiger in aller Regel nicht schon von vornherein mit der Notwendigkeit einer Kreditaufnahme zu rechnen braucht (BGHZ 61, 346, 350). Erst recht brauchte im vorliegenden Fall die Beklagte zu 2. nicht damit zu rechnen, dass der Kläger noch nicht einmal in der Lage war, den für die provisorische Instandsetzung seines Unfallfahrzeuges erforderlichen Betrag von knapp 365,-- € aus eigenen Mitteln aufzubringen oder kreditiert zu erhalten. Dieser Betrag fällt in eine Größenordnung, die gewöhnlich von dem Dispositionskredit im Rahmen eines Gehaltskontos gedeckt wird, auch wenn nach der Darstellung der Zeugin H das monatliche Nettoeinkommen des Klägers zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens nicht über 620,-- € hinaus ging. In Anbetracht dieser Ausgangssituation war der Kläger in Wahrnehmung seiner Schadensminderungsobliegenheit gehalten, die Beklagte zu 2. in der vorprozessualen Korrespondenz frühzeitig auf sein finanzielles Unvermögen hinzuweisen. Der für die provisorische Instandsetzung notwendig gewesene Betrag macht nur einen Anteil von 6,5 % des noch berufungsgegenständlichen Nutzungsausfallschadens von knapp 6.600,-- € aus.

c)

Die Regelung des § 254 Abs. 2 BGB ist eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Erforderlich ist deshalb, dass dem Geschädigten unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles schadensmindernde Maßnahmen zumutbar sind.

aa)

Einerseits ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass nach Maßgabe des § 271 Abs. 1 BGB der Gläubiger - auch derjenige einer Schadensersatzleistung - die Leistung sofort verlangen darf. Der Schädiger hat grundsätzlich auch die Nachteile zu ersetzen, die sich daraus ergeben, dass der Schaden mangels sofortiger Ersatzleistung nicht gleich beseitigt worden ist und sich dadurch vergrößert hat (Senat, Urteil vom 22. Januar 2001, Az.: I-1 U 151/06 mit Hinweis auf BGH NJW 1989, 290, 291 und weiteren Nachweisen). Andererseits darf nicht außer Acht gelassen werden, dass bei der Regulierung eines Haftpflichtschadens dem Haftpflichtversicherer eine angemessene Frist zur Prüfung von Grund und Umfang seiner Eintrittspflicht zugebilligt werden muss. Die Länge dieser Frist hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (Senat, Beschluss vom 27.06.07, I-1 W 23/07, DAR 2007, 611). Von Bedeutung ist hier, dass der Kläger vorprozessual Ansprüche aus einem Unfallereignis geltend gemacht hat, bei welchem die Zeugin H mit der Front seines Wagens gegen das Heck des Pkw ihres Unfallgegners geprallt war. Dem äußeren Anschein nach lag also eine Auffahrkollision vor. Damit hatte die Beklagte zu 2. als Haftpflichtversicherer im Rahmen ihrer Regulierungsüberlegungen der Frage nachzugehen, ob gegen die Fahrerin des klägerischen Pkw der Anschein schuldhafter Unfallverursachung sprach mit der möglichen Folge des Fehlens jeglicher Anspruchsberechtigung des Klägers. Zwar steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass auch der Beklagte zu 1. im Zuge des beabsichtigten Wendemanövers fahrlässig zu der Entstehung der Kollision beigetragen hat. Der Umfang der Anspruchsberechtigung des Klägers lag vorprozessual indes nicht auf der Hand.

bb)

Hinzu kommt, dass vorprozessual kein Schuldnerverzug der Beklagten im Sinne des § 286 BGB hinsichtlich der begründeten klägerischen Schadensersatzforderung eingetreten ist. Denn der Kläger hat in der Zeit nach dem Unfallgeschehen in der mit der Beklagten zu 2. geführten Korrespondenz den gesamten fahrzeugbezogenen Schaden zur Regulierung angemeldet, obwohl er nur in Höhe von 50 % anspruchsberechtigt ist. Die Prüfung, ob eine Zuvielforderung zur Unwirksamkeit einer Mahnung führt, erfordert eine unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nach Treu und Glauben vorzunehmende Würdigung, ob der Schuldner die Erklärung als Aufforderung zur Bewirkung der tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen muss und der Gläubiger auch zur Annahme der gegenüber seinen Vorstellungen geringeren Leistung bereit ist (BGH NJW 2006, 769 mit Hinweis auf BGHZ 146, 24, 35 sowie BGH NJW 1999, 3115, 3116).

Bereits das Vorliegen der erstgenannten Voraussetzung ist fraglich. Jedenfalls lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger vorprozessual bereit gewesen wäre, eine nur quotale Regulierungsleistung der Beklagten zu 2. bezüglich der fahrzeugbezogenen Schäden anzunehmen. Er hat diese von vornherein zu 100 % geltend gemacht und sich dabei auf den - unzutreffenden - Standpunkt gestellt, den Beklagten zu 1. treffe das alleinige Verschulden an der Entstehung der Kollision (Schreiben vom 24. Mai 2005; Bl. 17, 18 d.A.).

V.

1.

Verlangt - wie hier - der Geschädigte den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB fiktiv auf Basis eines Sachverständigengutachtens, das eine bestimmte Art einer ordnungsgemäßen Reparatur vorsieht, so kann er grundsätzlich nur für die erforderliche Dauer dieser Reparatur Ersatz der Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges beanspruchen (BGH NJW 2003, 3480 = NZV 2003, 569). Nichts anderes gilt für den Ersatz des hier streitgegenständlichen Nutzungsausfallschadens. In dem Gutachten des Sachverständigen B vom 15. Juni 2005 ist die Dauer für die Reparatur des Fahrzeuges mit 4 Arbeitstagen angegeben (Bl. 7 d.A.). Indes kann auch unter Berücksichtigung des Verstoßes des Klägers gegen seine Schadensminderungsobliegenheiten sein Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens nicht auf 4 Tage beschränkt bleiben. Denn zu berücksichtigen ist u.a. auch der Schadensermittlungszeitraum, der bis zur Erstellung des Sachverständigengutachtens vergeht (Senat, Urteil vom 25. April 2005, Az.: I-1 U 210/04 mit Hinweis auf Hillmann, ZfS 2001, 341, 344). Der ersatzfähige Zeitraum umfasst die Zeit für die Erstellung des Schadensgutachtens sowie eine angemessene Überlegungsfrist für die Entscheidung, ob der Schaden durch Reparatur oder Ersatzbeschaffung ausgeglichen werden soll (Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 25, Rdnr. 24).

2.a)

Nachdem das Schadensereignis am Montag, den 23. Mai 2005 (vormittags), eingetreten war, erteilte der Kläger erst am Mittwoch, den 1. Juni 2005, dem Sachverständigen B den Auftrag zur Ermittlung des Fahrzeugschadens (Bl. 7 d.A.). Dieser erstellte das Gutachten unter dem Datum des 15. Juni 2005, einem Mittwoch. Es ist davon auszugehen, dass das Gutachten dem Kläger dann mit Ablauf der 24. Kalenderwoche bekannt war, so dass er hypothetisch den Reparaturauftrag für den Beginn der nachfolgenden Kalenderwoche hätte erteilen können. Diese setzte mit dem Datum des 20. Juni 2005 ein. Unter Hinzurechnung der gutachterlich angegebenen 4 Arbeitstage für die Instandsetzung ergibt sich damit als Schlussdatum der 23. Juni 2005. Gerechnet vom Schadensdatum des 23. Mai 2005 an macht der Ausfallzeitraum somit im Ergebnis eine Spanne von 32 Kalendertagen aus.

b)

Nach Zugang des Sachverständigengutachtens ist dem Kläger keine hypothetische Überlegungsfrist für die Wahl der konkreten Schadensbeseitigungsmaßnahme zuzubilligen. Dem steht schon die Tatsache entgegen, dass er den Auftrag zur gutachterlichen Schadensermittlung erst unter dem Datum des 1. Juni 2005 erteilt hatte, obwohl das Unfallereignis bereits 1 ½ Wochen zuvor eingetreten war. Im Allgemeinen ist diese Zeitspanne mit Blick auf § 254 Abs 2 BGB zu lang. Indes hat der Kläger zunächst - aus Gründen der Geringhaltung des Schadens - nur einen Kostenvoranschlag einholen wollen (siehe Anwaltsschreiben vom 24.05.2005, Seite 2). Aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, kam es erst später zur Beauftragung des Sachverständigen B.3.

Der für die Berechnung der Nutzungsausfallentschädigung maßgebliche Tagessatz macht nicht den durch den Kläger verlangten Betrag von 43,-- € aus, sondern ist auf 38,-- € begrenzt.

a)

Bei dem verunfallten Pkw handelte es sich um einen Pkw BMW 320 i Cabrio mit einer Motorleistung von 95 KW und einem Hubraum von 1.976 cm³ (Bl. 8 d.A.). Das nach der einschlägigen Nutzungsausfallentschädigungstabelle für das Jahr 2005 (NJW 2006, 19 ff. d.A.) diesem Pkw in der Motorisierung am nächsten kommende Fahrzeug ist ein BMW 138 Ci mit einem Hubraum von 1.995 cm³ und einer Motorleistung von 110 KW. Dieses ist mit einem Tagessatz von 50,-- € ausgewiesen.

b)

Da das klägerische Fahrzeug zum Unfalldatum jedoch bereits 16 Jahre alt war, ist eine um 2 Klassen niedrigere Entschädigungseinstufung vorzunehmen, so dass sich nach Maßgabe des Gruppe "D" ein Tagessatz von 38,-- € ergibt.

aa)

Auch bei älteren Fahrzeugen darf aus Gründen der Praktikabilität und gleichmäßigen Handhabung typischer Fälle weiterhin mit den in der Praxis anerkannten Tabellen gearbeitet werden, selbst wenn das Fahrzeug darin nicht mehr aufgeführt ist (BGH NJW 2005, 277, 278). Der Kläger muss sich also entgegen der Rechtsansicht der Beklagten nicht auf eine Berechnung seines Ausfallschadens anhand der Vorhaltekosten seines Fahrzeuges verweisen lassen. Dem Alter des Fahrzeuges ist durch eine Herabstufung in der für den Pkw einschlägigen tabellarischen Entschädigungsgruppe Rechnung zu tragen (BGH NJW 2005, 277; BGH NJW 2005, 1044). So hat der Bundesgerichtshof für einen 9 ½ Jahre alten Pkw die durch den Senat ausgesprochene Mindereinstufung um eine Gruppe akzeptiert (Senat, Urteil vom 8. März 2004, Az.: 1 U 134/03; BGH NJW 2005, 1044). In Bezug auf einen 16 Jahre alten Pkw hat der Bundesgerichtshof eine Herabstufung um 2 Gruppen in den Tabellen von Sanden/Danner/Küppersbusch unbeanstandet gelassen (BGH NJW 2005, 277, 279). Nichts anderes gilt dann im vorliegenden Fall für den ebenfalls 16 Jahre alten Pkw BMW des Klägers.

bb)

Ohne Erfolg berufen sich die Beklagten darauf, wegen des Alters und der Vorschäden seines Pkw BMW stünden dem Kläger unter Berücksichtigung der Entscheidung BGH NJW 1988, 484 nur Vorhaltekosten zu. Der Entscheidung lag eine Fallgestaltung zugrunde, bei der neben dem Fahrzeugalter von nahezu 10 Jahren ausschlaggebend war, dass das Fahrzeug mit zahlreichen erheblichen Mängeln behaftet war, welche den Nutzungswert wesentlich beeinträchtigten. In einem solchen Zustand befand sich das klägerische Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt jedoch nicht. Die daran vorhanden gewesenen Vorschäden (verschobener Heckstoßfänger, leichte Eindellung des rechten Seitenteils, Beschädigung des Endschalldämpfers, Verschleiß des Fahrersitzes) waren wegen der Laufleistung von über 200.000 km marginale Beeinträchtigungen, welche den Nutzungswert des 16 Jahre alten Pkw BMW nicht wesentlich beeinträchtigten.

cc)

Multipliziert mit der Ausfallzeit von 32 Tagen ergibt sich bei einem Tagessatz von 38,-- € ein Betrag von 1.216,-- €. Da die Anspruchsberechtigung des Klägers auf 50 % seiner unfallbedingten Vermögenseinbußen beschränkt ist, steht ihm im Ergebnis nur ein Ersatzbetrag von 608,-- € zu.

VI.

Am Ende ihrer Berufungserwiderung kündigen die Beklagten hilfsweise unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Schriftsatz vom 3. Juli 2006 "dem Grunde nach erneut einen Schadensersatzanspruch gegen den Kläger" mit der Behauptung an, der Beklagte zu 1. sei zur Reparatur des Kübelfahrzeuges finanziell nicht in der Lage gewesen und habe über kein Ersatzfahrzeug verfügt, wobei weder der Kläger noch dessen Haftpflichtversicherung eine Regulierungsleistung erbracht hätten (Bl. 212 d.A.). Mangels einer betragsmäßigen Spezifizierung der Gegenforderung des Beklagten zu 1. ist keine Aufrechnungslage im Sinne des § 387 BGB gegeben. Der Senat hat auch keinen Anlass, auf die Entstehung einer solchen Aufrechnungslage hinzuwirken.

Dem steht schon der Inhalt der schriftlichen Erklärung der Mutter des Beklagten zu 1., der Zeugin K G, vom 20. Februar 2007 (Bl. 116 d.A.) entgegen, die das Landgericht den Parteien zugeleitet und die dazu geführt hat, dass die Beklagte mit Schriftsatz vom 6. März 2007 den Verzicht auf die Vernehmung der Zeugin erklärt habe (Bl. 122 d.A.). Denn in dem Schreiben hat sich die Zeugin als Halterin des Fahrzeuges bezeichnet verbunden mit der Mitteilung "mein damals beteiligter Wagen ist veräußert worden, da das Fahrzeug ein altes Modell und die Reparatur in der Relation zu kostenaufwendig gewesen wäre". Dieser Erklärung zufolge war nicht der Beklagte zu 1. Eigentümer des Kübelfahrzeuges, sondern die Zeugin K G als seine Mutter. Damit kann auch nur sie hinsichtlich der Geltendmachung eines Nutzungsausfallschadens anspruchsberechtigt sein. Ganz abgesehen davon geht aus dem Schreiben zweifelsfrei hervor, dass der Grund für die Unterlassung der Instandsetzung des Unfallfahrzeuges nicht in einem Zusammenhang mit einer beengten finanziellen Situation der Fahrzeugeigentümerin stand, sondern ausschließlich durch wirtschaftliche Überlegungen bedingt war.

Unabhängig von den obigen Erwägungen liegen auch nicht die Voraussetzungen für die Zulassung einer Aufrechnungserklärung seitens der Beklagten in der Berufungsinstanz nach Maßnahme des § 533 ZPO vor.

VII.

Die Zinsentscheidung ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt 5.598,60 €.

Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

Dr. K L

Vors. Richter am OLG Richter am OLG Richter am LG

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/olgs/duesseldorf/j2007/I_1_U_110_07urteil20071217.html - DE:OLGD:2007:1217.I1U110.07.00

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