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Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung ist nicht durch den Wert des Fahrzeuges begrenzt; ein erhebliches Missverhältnis zum Zeitwert ist unbeachtlich, wenn der Schädiger eine schnellere Ersatzleistung oder Vorschusszahlung unterlassen hat. Im Rahmen der Schadensminderungsobliegenheit kann dem Geschädigten eine provisorische Instandsetzungsmaßnahme zugemutet werden, wenn diese zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit ausreicht und der Aufwand gering ist, insbesondere bei einem älteren Fahrzeug mit Vorschäden. Eine Pflicht zur Vorfinanzierung der Schadensbeseitigung aus eigenen Mitteln oder zur Kreditaufnahme besteht nur ausnahmsweise, wenn der Geschädigte sich ohne Schwierigkeiten Kredit beschaffen kann und dadurch nicht über seine wirtschaftlichen Verhältnisse hinaus belastet wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |