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Berufliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten als Folge eines angeordneten Fahrverbotes rechtfertigen grundsätzlich nur Härten ganz außergewöhnlicher Art, wie z. B. ein drohender Verlust des Arbeitsplatzes oder der Verlust einer sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage. Die Entscheidung über das Absehen von einem Regelfahrverbot ist eingehend mit ausreichenden Tatsachen zu belegen. Die ungeprüfte Wiedergabe einer Einlassung des Betroffenen reicht nicht aus, vielmehr sind die Angaben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen und die Gründe für ihre Glaubhaftigkeit darzulegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |