|
Verletzt der Fahrer eines linksabbiegenden Busses seine Pflicht zur zweiten Rückschau, während ein Pkw bereits im Überholvorgang ist, so trifft den Busfahrer die überwiegende Verantwortung für die Kollision. Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsteile gemäß § 17 Abs. 1 StVG führt zu einer Haftungsverteilung von 60 % zu Lasten des Busfahrers und 40 % zu Lasten des Pkw-Fahrers. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |