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Streitet der Anscheinsbeweis für die schuldhafte Nichtbeachtung von § 25 III StVO durch einen Fußgänger (hier: Radfahrer), der die Fahrbahn ohne Beachtung des bevorrechtigten Fahrzeugverkehrs betritt und dadurch eine Ausweichreaktion eines Pkw-Fahrers provoziert, so überwiegt das Verschulden des Fußgängers die einfache Betriebsgefahr des Pkw in einem Maße, dass der Haftungsanteil des Pkw-Fahrers vollständig zurücktritt, wenn ein gefahrerhöhender Fahrfehler auf seiner Seite nicht festgestellt werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |