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Die Überzeugungsbildung hinsichtlich eines qualifizierten Rotlichtverstoßes kann auf der Schätzung der Rotlichtzeit durch einen Polizeibeamten beruhen. Einer solchen Schätzung kann nicht von vornherein ein Beweiswert abgesprochen werden, jedoch bedarf es aufgrund der Ungenauigkeit des menschlichen Zeitgefühls Ausführungen dazu, auf welcher Grundlage die Schätzung beruht, um eine Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht zu ermöglichen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |