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Bei der Berechnung der 130%-Grenze sind der merkantile Minderwert und die Bruttoreparaturkosten in die Vergleichsbetrachtung einzubeziehen. Überschreiten die kalkulierten Reparaturkosten zuzüglich merkantiler Minderwert den Brutto-Wiederbeschaffungswert, kann der Ersatzanspruch des Geschädigten auf die fiktiven Wiederbeschaffungskosten beschränkt sein. Der Geschädigte ist aus Gründen der Schadensminderung gehalten, ein ihm zugeleitetes Restwertangebot anzunehmen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |