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Kündigt der gegnerische Haftpflichtversicherer dem Geschädigten nach einem Verkehrsunfall an, dass er ein höheres Restwertangebot vorlegen werde, ist der Geschädigte aufgrund seiner Schadensminderungsobliegenheit gehalten, von einer Verwertung zu dem vom Sachverständigen festgestellten Restwert zunächst Abstand zu nehmen. (Leitsätze des Gerichts) |