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Absolute Sicherheit ist im Rahmen des § 832 BGB nicht gefordert; eine lückenlose Überwachung eines Kindes ist normalerweise nicht geboten. Bewegt sich ein Kind im Alter von 2-3 Jahren in unmittelbarer Nähe einer Aufsichtsperson auf dem sicheren Gehweg, ist es nicht zwingend erforderlich, es ständig an der Hand zu halten; dies ist nur in besonders gefährlichen Situationen, wie dem Überqueren einer Straße, geboten. Ein Losreißen des Kindes von der Hand der Aufsichtsperson, das zu einem Unfall führt, ist mit zumutbaren Mitteln nicht zu verhindern und begründet daher keine Aufsichtspflichtverletzung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |