|
Eine Verletzung der öffentlich-rechtlich ausgestalteten Verkehrssicherungspflicht (§ 9a StrWG NW) oder der Amtspflicht zur Verkehrsregelung (§§ 44, 45 StVO) liegt nicht vor, wenn eine 17-jährige Fußgängerin bei Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage von einem Fahrzeug erfasst wird. Die Möglichkeit, bei Rotlicht von Fahrzeugen erfasst zu werden, ist für eine Verkehrsteilnehmerin erkennbar, und der Sicherungspflichtige muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eine Schadenseintrittsvorsorge treffen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |