Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Landgericht Bonn v. 23.05.2007: Zur Verkehrssicherungspflicht und Amtspflicht zur Verkehrsregelung bei Missachtung einer Fußgängerampel




Das Landgericht Bonn (Urteil vom 23.05.2007 - 1 O 425/06) hat entschieden:

   Eine Verletzung der öffentlich-rechtlich ausgestalteten Verkehrssicherungspflicht (§ 9a StrWG NW) oder der Amtspflicht zur Verkehrsregelung (§§ 44, 45 StVO) liegt nicht vor, wenn eine 17-jährige Fußgängerin bei Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage von einem Fahrzeug erfasst wird. Die Möglichkeit, bei Rotlicht von Fahrzeugen erfasst zu werden, ist für eine Verkehrsteilnehmerin erkennbar, und der Sicherungspflichtige muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eine Schadenseintrittsvorsorge treffen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Klägerin stehen gegen die Beklagte keine Ansprüche auf Schmerzensgeld aus dem Unfall vom 18.12.2004 aus §§ 839, 847 BGB i.V.m. Art. 34 GG - den einzigen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen - zu.

1.) Eine Verletzung der gem. § 9 a StrWG NW öffentlich-rechtlich ausgestalteten Verkehrssicherungspflicht liegt nicht vor.

a) Der Umfang der dem Verantwortlichen obliegenden Verkehrssicherungspflicht wird von Art und Häufigkeit der Benutzung des jeweiligen Verkehrsweges und seiner Bedeutung maßgebend bestimmt. Die Verkehrssicherungspflicht umfasst die notwendigen Maßnahmen zur Herbeiführung und Erhaltung eines für den Benutzer hinreichend sicheren Zustandes der Verkehrswege. Der Sicherungspflichtige hat jedoch nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eine Schadenseintrittsvorsorge zu treffen, vielmehr sind nur diejenigen Maßnahmen vorzunehmen, die nach den Sicherungserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren von Dritten abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer Benutzung drohen. Der Verkehrssicherungspflichtige muss in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag.

Grundsätzlich muss sich der Benutzer allerdings den gegebenen Verhältnissen anpassen und den Verkehrsweg so hinnehmen, wie er sich ihm erkennbar darbietet. Eine vollkommene Verkehrssicherheit, die jeden Unfall ausschließt, lässt sich jedenfalls mit wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen nicht erreichen.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe lässt sich eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht feststellen. Für Fußgänger, die die T Strasse queren wollten (u.a. um die Diskothek zu erreichen), hatte die Beklagte eine Lichtzeichenanlage eingerichtet. Dass bei Missachtung des Rotlichts die Möglichkeit bestand, von Fahrzeugen erfasst und verletzt zu werden, war jedenfalls für eine 17 - jährige Verkehrsteilnehmerin erkennbar. Seitens der Beklagten bestand aufgrund der Erkennbarkeit der von dem Verkehr ausgehenden Gefahr auch keine Pflicht, die Fußgänger in weitergehender Weise zu schützen. Daran ändert sich auch nichts deswegen, weil samstags im Bereich der Diskothek "D" eine Vielzahl von (jungen) Leuten unterwegs war, denn die Nutzung des durch die Lichtzeichenanlage geregelten Fußgängerüberwegs war gleichwohl möglich.

2.) Die Beklagte hat auch ihre Pflicht, den Verkehr in angemessener Weise zu regeln, nicht verletzt.

a) Zwar obliegt den Straßenverkehrsbehörden in Nordrhein - Westfalen als Amtspflicht die Pflicht zu bestimmen, wo welche Verkehrszeichen und -einrichtungen anzubringen sind, vgl. etwa Staudinger - Wurm, BGB, 13. Bearbeitung [2002], § 839, Rz.. 672 f. m.w.Nw. und BGH NZV 1991, S. 147:

"Nach §§ 44 Abs. 1, 45 Abs. 3 und 4 StVO bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen sind. Diese Aufgabe obliegt ihnen als Amtspflicht im Interesse und zum Schutz aller Verkehrsteilnehmer, welche die Straße nach Art ihrer Eröffnung benutzen dürfen (std.Rspr., zuletzt BGH VersR 1988, S. 697 m.w.Nw.). Ihrem Inhalt nach ist diese Amtspflicht darauf gerichtet, für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu sorgen und die Einrichtungen für die Regelung des Verkehrs so zu gestalten, dass sie ihrem Zweck gerecht werden, den Verkehr zu erleichtern und Verkehrsgefahren zu verhüten (Senatsurteil aaO). Hierdurch wird die Entscheidungskompetenz der Straßenverkehrsbehörden, über die Anbringung von Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie über Art und Ort solcher Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen zu befinden, inhaltlich eingeschränkt (Senatsurteile VersR 1966, 782, 784; VersR 1967, 602, 604; VersR 1988, 697, 698)."

b) Diese Pflicht ist jedoch nicht grenzenlos. "Die Straßenverkehrsbehörden brauchen allerdings nur insoweit Maßnahmen zu ergreifen, als dies objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar ist. Sie haben deshalb regelmäßig dann keine weiteren Pflichten, wenn die Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Benutzung der Straße und Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit etwaige Schäden selbst abwenden können. Von den Verkehrsteilnehmern wird dabei in schwierigen Verkehrslagen sogar eine gesteigerte Aufmerksamkeit erwartet. Zudem werden Kenntnisse über besondere Verkehrsgefahren vorausgesetzt. In derartigen Fällen ist eine Warnung nicht geboten, weil ein Kraftfahrer mit der erforderlichen Sorgfalt etwaige Schäden durch vorsichtiges Fahren selbst abwenden kann [...]" (Wurm, aaO., Rz. 673).

Schließlich haben die Straßenverkehrsbehörden einen Ermessensspielraum. "Soweit sie ... den aufgezeigten Gesichtspunkten Rechnung tragen und die Grenzen des ihnen eingeräumten Ermessens wahren, scheidet eine Amtspflichtverletzung aus ..." (BGH NZV 1991, S. 147 m.w.Nw.).

Angesichts dessen kann dahinstehen, ob - wie die Klägerin meint - eine Herabsetzung der höchstzulässigen Geschwindigkeit oder eine Verlängerung der Gelbphase sinnvoll gewesen wäre. Die Klägerin hätte bei Beachtung des Rotlichts der Fußgängerampel den Unfall vermeiden können.

c) Der Anspruch der Klägerin wegen Verletzung der Pflicht, den Verkehr angemessen zu regeln, ist auch wegen § 839 I S. 2 BGB ausgeschlossen. Bei Amtspflichtverletzungen der Straßenverkehrsbehörde, betreffend die Verkehrsregelung, bleibt das Verweisungsprivileg des § 839 Abs. 1 S. 2 BGB anwendbar (vgl. Wurm, aaO., Rz. 675). Denn insoweit nimmt die Beklagte nicht wie andere Verkehrsteilnehmer am Verkehr teil (vgl. Wurm, aaO., Rz. 271). Dem entspricht, dass die Klägerin sich zunächst im Vorprozess an den Pkw - Halter, der der Klägerin aus § 7 I StVG haftete, gehalten hat. Dass sie sich diesem gegenüber auf eine vergleichsweise Beilegung des Rechtsstreits (und möglicherweise Kürzung ihres Anspruchs) eingelassen hat, geht nicht zu Lasten der Beklagten.

3.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.

Streitwert: 20.000,- €

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bonn/lg_bonn/j2007/1_O_425_06urteil20070523.html - DE:LGBN:2007:0523.1O425.06.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum