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Ein Anspruch auf Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz aus unerlaubter Handlung nach § 823 Abs. 1 BGB wegen eines Fahrradunfalls setzt den Nachweis eines verkehrswidrigen Verhaltens des Schädigers voraus. Kann der Kläger seine Behauptung, die Beklagte sei ihm mit dem Fahrrad auf der falschen Radwegseite fahrend in den Rücken gefahren, nicht beweisen, ist eine Haftung mangels Nachweises eines pflichtwidrigen Verhaltens nicht gegeben. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |