Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Landgericht Duisburg v. 27.04.2007: Zur Haftung des Verkäufers bei Nichtlieferung eines Kfz und Unwirksamkeit eines Selbstbelieferungsvorbehalts in AGB




Das Landgericht Duisburg (Urteil vom 27.04.2007 - 10 O 581/05) hat entschieden:

   Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel, die einen Selbstbelieferungsvorbehalt regelt, ist gemäß § 308 Nr. 2 BGB unwirksam, wenn sie sich gegenüber Verbrauchern nicht ausdrücklich auf den Fall beschränkt, dass der Verwender von seinem Lieferanten trotz Abschlusses eines kongruenten Deckungsgeschäfts im Stich gelassen wird. Der Verkäufer eines Kfz haftet bei Nichtlieferung auch dann, wenn er selbst Opfer betrügerischer Machenschaften geworden ist, da er mit Abschluss des Kaufvertrags das Risiko der Eigentumsverschaffung übernimmt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Ersatzanspruch auf Neuwagenbasis


Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.763,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.10.2005 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, ihren Anspruch gegen auf Heraus-gabe des Verrechnungsschecks der über 23.314,00 €, ausge-stellt von der am 31.05.2005, Scheck-Nr. , an die Klägerin abzu-treten. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Geldforderungen gegen Sicher-heitsleistung in Höhe von 120 % der beizutreibenden Beträge, im übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500,00 € vorläu-fig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. In die in der Auswechslung von Haupt- und Hilfsantrag liegende Klageänderung hat die Beklagte durch rügelose Einlassung eingewilligt (§ 267 ZPO); sie wäre überdies auch als sachdienlich anzusehen.

1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung des ausgeurteilten Betrages gemäß §§ 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 BGB.

Die Parteien sind durch einen Kfz-Kaufvertrag miteinander verbundne. Spätestens mit ihrer E-Mail vom 04.06.2005 hat die Beklagte das Angebot der Klägerin vom 30.05.2005 auf Abschluss eines Kaufvertrages angenommen.

Die Beklagte hat den Kaufvertrag nicht erfüllt und so ihre Verpflichtung aus § 433 Abs. 2 BGB verletzt. Die Pflichtverletzung hat die Beklagte auch zu vertreten, denn sie hat mit Abschluss des Kaufvertrags das Risiko übernommen, der Klägerin das Eigentum am Kaufgegenstand zu verschaffen, was zu einer verschuldensunabhängigen Haftung führt (vgl. in:, § 433 BGB Rn. 21). Darauf, dass die Beklagte nach ihrem Vorbringen selbst Opfer betrügerischer Machenschaften geworden ist, kommt es danach nicht an.

Die Haftung der Beklagten ist auch nicht durch die vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen.

Gemäß Punkt D Nr. 2, 2. Absatz, Satz 3 und Punkt H Nr. 3 AGB haftet die Beklagte nicht bei Ausbleiben der Lieferung durch Lieferanten oder Exporteure, die sie nicht zu vertreten hat, wie z.B. höhere Gewalt, Kontigentierung oder Fehlbestellung des Lieferanten. Auf diese Bestimmungen kann sich die Beklagte aber nicht berufen, weil sie unwirksam sind. Gemäß § 308 Nr. 2 BGB ist eine Bestimmung, die es dem Verwender ermöglicht, sich ohne sachlich gerechtfertigten Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen, unwirksam. Unter diese Bestimmung fällt auch die Regelung eines Selbstbelieferungsvorbehalts (vgl. in: Bamberger/Roth, § 308 Nr. 3 BGB Rn. 28), wie er in Punkt D Nr. 2, 2. Absatz, Satz 3 und Punkt H Nr. 3 AGB bestimmt ist. Gegenüber Verbrauchern ist ein solcher Selbstbelieferungsvorbehalt nur unter eingeschränkten Voraussetzungen zulässig (vgl. Becker a.a.O.). Der gegenüber Verbrauchern verwendete Selbstbelieferungsvorbehalt muss ausdrücklich auf den Fall beschränkt sein, dass der Verwender von seinem Lieferanten trotz Abschlusses eines kongruenten Deckungsgeschäfts im Stich gelassen wird (vgl. in:, § 308 BGB Rn. 18; a.a.O. Rn. 20; BGH, NJW 1995, 1959). Diese Voraussetzung erfüllen die von der Beklagten verwendeten Klauseln nicht, da sie sich für den nichtkaufmännischen Verkehr nicht ausdrücklich auf den Fall beschränken, dass die Beklagte ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat. Der Wortlaut der genannten Regelungen umfasst nämlich uneingeschränkt alle Fälle, in denen die Beklagte von seinem Lieferanten nicht beliefert wird und er die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat.

Darüber hinaus hatte die Beklagte ihrem eigenen Vorbringen zufolge ein solches kongruentes Deckungsgeschäft auch gar nicht - wie es, die Wirksamkeit des Selbstbelieferungsvorbehaltes unterstellt, erforderlich wäre - zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Klägerin abgeschlossen. Um als kongruent angesehen werden zu können, muss das Deckungsgeschäft bereits im Zeitpunkt des Abschlusses Verkaufsvertrages vorliegen und mindestens die gleiche Warenmenge und die gleiche Lieferzeit wie der Verkaufsvertrag enthalten (vgl. BGH a.a.O.; a.a.O., § 433 Rn. 6). Tatsächlich bestellte die Beklagte den an die Klägerin verkauften Pkw erst am 10.06.2005, also nachdem sie den Kaufvertrag mit der Klägerin abgeschlossen hatte.

Die gemäß § 281 Abs. 1 S. 1 BGB grundsätzlich erforderliche Fristsetzung war im vorliegenden Fall entbehrlich (§ 281 Abs. 2 BGB). Das Schreiben der Beklagten vom 21.09.2005 ist als ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung aufzufassen. Dass die Beklagte in diesem Schreiben zugleich anbietet, zu prüfen, "inwieweit eine alternative Lieferung durch andere Lieferanten möglich ist", steht der Entbehrlichkeit der Fristsetzung nicht entgegen. Denn in der Zusammenschau mit der vorangestellten Mitteilung, die Beklagte könne das Fahrzeug nicht ausliefern, weil der Lieferant nicht in der Lage sei, das Fahrzeug zu liefern und der Aussage "Wir können Ihnen leider das Fahrzeug wie Sie es bestellt hatten derzeit nicht beschaffen." ist der erstgenannte Absatz als Angebot auf Abschluss eines neuen Kaufvertrags - nicht etwa als Angebot der Nacherfüllung des bestehenden Vertrages - zu verstehen.

Die Beklagte hat die Klägerin gemäß § 281 BGB so zu stellen, wie wenn der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. Wenn ein Käufer ein Fahrzeug, das einen bestimmten Marktwert verkörpert, zu einem günstigeren Preis kauft und nicht geliefert erhält, so erleidet er einen Vermögensschaden, der in der Differenz dieser beiden Positionen liegt (vgl. OLG Hamm, VersR 1996, 1119; a.a.O. § 281 BGB Rn. 32). Diese Differenz hat die Klägerin unter Berücksichtigung eines üblichen, zehnprozentigen Händlerrabatts mit 2.529,50 € errechnet, ohne dass die Beklagte dem entgegengetreten wäre.

Nicht vom positiven Interesse umfasst sind hingegen die Scheckgebühren und der Zinsausfall. Diese wären auch dann angefallen, wenn die Beklagte den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte. Insoweit kommt ein Anspruch aus § 284 BGB in Betracht, der nur anstelle des Schadensersatzanspruchs statt der Leistung (§ 281 BGB) geltend gemacht werden kann.

2. Die Klägerin hat auch Anspruch auf Abtretung des Herausgabeanspruchs bezüglich der Scheckurkunde gemäß §§ 280, 249 BGB.

Die Parteien haben unter dem 31.05./03.06.2005 (Bl. 10) einen "Treuhandauftrag" vereinbart, wonach der Scheck der Sicherung des Kaufpreisanspruchs der Beklagten dienen sollte ("Zahlungsgarantie") und erst mit Lieferung bzw. Fahrzeugübergabe zur Einlösung vorgelegt werden durfte. Gegen diese Verpflichtung, welche die Beklagte durch ihre Unterschrift anerkannt hat, hat sie verstoßen, indem sie den Scheck ihrem Lieferanten weitergab und als Sicherheit für dessen Ansprüche zur Verfügung gestellt hat. Dafür, dass die Beklagte hierbei nicht schuldhaft gehandelt hätte, ist nichts ersichtlich.

Hierdurch ist der Klägerin ein Schaden entstanden, denn ihr ist der Scheckbetrag vom Konto bereits abgebucht worden, ohne dass sie die Möglichkeit hatte, den Scheck vorzulegen und den Scheckbetrag erstattet zu erhalten.

Der Schadenersatzanspruch ist gemäß § 249 Abs. 1 BGB auf Naturalrestitution gerichtet. Die Beklagte hat die Klägerin so zu stellen, als hätte sie den Scheck nicht vertragswidrig weitergegeben. Anstelle des Herausgabeverlangens hat sich die Klägerin vorliegend - als Weniger - mit der Abtretung des Herausgabeanspruchs begnügt, den die Beklagte gegen ihre Lieferantin hat.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: für den Klageantrag zu 1.) 2.763,39 € für den Klageantrag zu 2.) 2.331,40 € zusammen: 5.094,79 €.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duisburg/lg_duisburg/j2007/10_O_581_05urteil20070427.html - DE:LGDU:2007:0427.10O581.05.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum