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Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel, die einen Selbstbelieferungsvorbehalt regelt, ist gemäß § 308 Nr. 2 BGB unwirksam, wenn sie sich gegenüber Verbrauchern nicht ausdrücklich auf den Fall beschränkt, dass der Verwender von seinem Lieferanten trotz Abschlusses eines kongruenten Deckungsgeschäfts im Stich gelassen wird. Der Verkäufer eines Kfz haftet bei Nichtlieferung auch dann, wenn er selbst Opfer betrügerischer Machenschaften geworden ist, da er mit Abschluss des Kaufvertrags das Risiko der Eigentumsverschaffung übernimmt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |