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Ein Anspruch auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung über das Alter eines Reimportfahrzeugs ist nicht gegeben, wenn der Kläger beweisfällig bleibt. Das Gericht hat keine Veranlassung, der Aussage des einen Zeugen eine höhere Überzeugungskraft zuzumessen als der des anderen, wenn beide Aussagen detailreich und von guter Erinnerung geprägt sind und der persönliche Eindruck gleich gut war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |