Das Verkehrslexikon

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Landgericht Duisburg v. 22.03.2007: Zur arglistigen Täuschung über das Alter eines Reimportfahrzeugs beim Autokauf




Das Landgericht Duisburg (Urteil vom 22.03.2007 - 8 O 341/06) hat entschieden:

   Ein Anspruch auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung über das Alter eines Reimportfahrzeugs ist nicht gegeben, wenn der Kläger beweisfällig bleibt. Das Gericht hat keine Veranlassung, der Aussage des einen Zeugen eine höhere Überzeugungskraft zuzumessen als der des anderen, wenn beide Aussagen detailreich und von guter Erinnerung geprägt sind und der persönliche Eindruck gleich gut war.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Autokaufrecht Re-Import


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages

Gründe:


Die Klage ist nicht begründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages, weil nicht erwiesen ist, dass eine arglistige Täuschung vorliegt.

Zwar hat die Zeugin, die Ehefrau des Klägers, bekundet, sie habe bei den Verhandlungen mit dem Zeugen mehrfach gefragt, wie alt das Fahrzeug sei, weil dieser immer wieder darauf hingewiesen habe, dass es sich um einen Reimport gehandelt habe. Er habe darauf gesagt, die Erstzulassung sei im Jahre 2003 gewesen, das Fahrzeug sei zwei Jahre alt. Der Kfz.-Brief sei erst nach Bezahlung überreicht worden, vorher sei nicht über den Brief geredet worden.

Demgegenüber hat der Zeuge, der Verkäufer, ausgesagt, bereits vor Abschluss des Kaufvertrages sei anhand der Fahrzeugpapiere erörtert worden, dass es sich um ein reimportiertes Fahrzeug gehandelt habe. Dies habe sich aus dem Kfz.-Brief ergeben, der dabei vorgelegen habe. Er, der Zeuge, habe anhand dessen darauf hingewiesen, dass die Firma das Fahrzeug am 1. Februar 2002 nach Deutschland importiert habe.

Nach dieser Aussage des Zeugen liegt eine arglistige Täuschung nicht vor, weil tatsächlich anhand der Rückseite des Briefes (Blatt 39 der Gerichtsakte) eindeutig ist, dass das Fahrzeug vor dem 1. Februar 2002 - dem Zeitpunkt des Reimports nach Deutschland - produziert worden sein muss.

Das Gericht hat keine Veranlassung, der Aussage des einen Zeugen eine höhere Überzeugungskraft zuzumessen als der des anderen. Beide Aussagen waren detailreich und von guter Erinnerung geprägt, ebenso wie der persönliche Eindruck gleich gut war. Dementsprechend ist der für eine arglistige Täuschung beweispflichtige Kläger beweisfällig geblieben.

Die Klage war daher abzuweisen.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duisburg/lg_duisburg/j2007/8_O_341_06urteil20070322.html - DE:LGDU:2007:0322.8O341.06.00

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