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Der Benutzer einer Verkehrsfläche hat sich den gegebenen Verhältnissen anzupassen und die Verkehrsfläche so hinzunehmen, wie sie sich erkennbar darbietet. Der Verkehrssicherungspflichtige hat insoweit nur diejenigen Gefahren auszuräumen oder vor ihnen zu warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind. Unebenheiten in der Pflasterung von bis zu 5 cm auf einer privaten Zuwegung stellen keine abhilfebedürftige Gefahrenquelle dar, wenn sie im Hellen deutlich erkennbar sind und der Nutzer den Bereich kennt und sich besonders vorsichtig verhalten kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |