Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Landgericht Bielefeld v. 20.03.2007: Keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei Sturz auf unebener, unbeleuchteter privater Zuwegung




Das Landgericht Bielefeld (Urteil vom 20.03.2007 - 7 O 301/06) hat entschieden:

   Der Benutzer einer Verkehrsfläche hat sich den gegebenen Verhältnissen anzupassen und die Verkehrsfläche so hinzunehmen, wie sie sich erkennbar darbietet. Der Verkehrssicherungspflichtige hat insoweit nur diejenigen Gefahren auszuräumen oder vor ihnen zu warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind. Unebenheiten in der Pflasterung von bis zu 5 cm auf einer privaten Zuwegung stellen keine abhilfebedürftige Gefahrenquelle dar, wenn sie im Hellen deutlich erkennbar sind und der Nutzer den Bereich kennt und sich besonders vorsichtig verhalten kann.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Straßenverhältnisse und Verkehrssicherung


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Klageantrag zu 1. ist zulässig, er ist insbesondere hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO, obwohl er einen unbezifferten Zahlungsantrag enthält. In Fällen, in denen die Höhe nach billigem Ermessen zu ermitteln ist, reicht es für die Zulässigkeit der Klage aus, dass der Kläger -wie geschehen- dem Gericht durch Darlegung des anspruchsbegründenden Sachverhalts die geeigneten tatsächlichen Grundlagen für die Bezifferung angibt. Für den Feststellungsantrag zu 2. ist das erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 ZPO gegeben.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch nicht zu.

Der Beklagte hat keine ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt, in dem er die Unebenheiten in der Pflasterung vor dem Treppenaufgang nicht beseitigte oder diesen Bereich nachts nicht ausleuchtete. Die Unebenheiten in der Pflasterung stellten keine abhilfebedürftige Gefahrenquelle dar, auch wenn unterstellt wird, dass die Unebenheiten - dem Vortrag der Klägerin entsprechend - bis zu 5 cm betrugen. Der Benutzer einer Verkehrsfläche hat sich den gegebenen Verhältnissen anzupassen und die Verkehrsfläche so hinzunehmen, wie sie sich erkennbar darbietet. Der Verkehrssicherungspflichtige hat insoweit nur diejenigen Gefahren auszuräumen oder vor ihnen zu warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag. Von einem Benutzer einer Treppe kann erwartet werden, dass er auf die Stufen achtet und auch nach der letzten Stufe noch darauf achtet, wo er hintritt. Die Unebenheiten in der Pflasterung waren im Hellen auch deutlich erkennbar. Der Beklagte hat eine ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht auch nicht dadurch verletzt, dass er den Bereich nachts nicht ausgeleuchtet hat. Bei der Zuwegung handelt es sich um ein Privatgrundstück, sodass der Beklagte nicht damit rechnen musste, dass es ein Nutzer der öffentlichen Verkehrsfläche betreten würde. Er musste hingegen damit rechnen, dass ein Zeitungszusteller sein Grundstück auch nachts betreten würde.

Insofern durfte er aber davon ausgehen, dass die Zeitungszusteller den streitgegenständlichen Bereich kannten - was insbesondere bei der Klägerin der Fall war - und die erforderliche Sorgfalt walten lassen würden. Außerdem wird der streitgegenständliche Eingangsbereich des Beklagten gewöhnlich von dem gegenüberliegenden Grundstück ausgeleuchtet. Auch wenn dies im Zeitpunkt des Vorfalls nicht der Fall gewesen sein sollte, führt dies nicht zu einer Haftung des Beklagten. Von demjenigen, der den ihm bekannten Treppenaufgang, der nachts gewöhnlich beleuchtet wird, im dunkeln nutzt, kann erwartet werden, dass er sich besonders vorsichtig verhält. Zudem ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Klägerin den Bereich nach eigenen Angaben stets unbeleuchtet nutzt, da sie ihr Fahrzeug stets so abstellt, dass die Ausleuchtung des Bereichs vom Nachbargrundstück aus verhindert wird.

Im übrigen kommt ein erhebliches Mitverschulden der Klägerin in Betracht, das eine Haftung des Beklagten ebenfalls entfallen lassen würde.

Aus den vorgenannten Gründen war auch der Feststellungsantrag abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bielefeld/lg_bielefeld/j2007/7_O_301_06urteil20070320.html - DE:LGBI:2007:0320.7O301.06.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum