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In durchschnittlichen Fällen stellt die Schwellengebühr von 1,3 nach Nr. 2300 VV RVG eine Regelgebühr dar und kann nur bei unterdurchschnittlichen Fällen als unbillig angesehen werden. Ein Verkehrsunfall, bei dem der Klägervertreter die eintrittspflichtige Versicherung zunächst anschreiben und ein Anspruchsschreiben verfassen musste, ist als durchschnittlicher Fall anzusehen, auch wenn der Schaden unter 1.000 € liegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |