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Die Annahme einer Überforderungssituation im Sinne des § 828 Abs. 2 BGB für 7- bis 9-jährige Kinder ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil ein parkendes Fahrzeug beschädigt wurde. Eine spezifische Gefahr des motorisierten Verkehrs kann sich auch im ruhenden Verkehr verwirklichen, insbesondere wenn an einem abgestellten Fahrzeug Türen geöffnet sind und sich Personen in dessen unmittelbarer Nähe bewegen. Dies erfordert vom Kind als Verkehrsteilnehmer eine mehrfache Orientierung auf der Straße und kann eine Überforderungssituation begründen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |