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Der Verkehrssicherungspflichtige hat einen hinreichend sicheren Zustand der Straßen und Wege herzustellen und zu erhalten, ist jedoch nicht verpflichtet, einen absolut sicheren Zustand zu gewährleisten. In Bezug auf Gehwege sind Höhendifferenzen bis 2 cm in aller Regel hinzunehmen; bei größeren Höhenunterschieden ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Dem Verkehrssicherungspflichtigen ist es regelmäßig nicht zuzumuten, sämtliche Gehwegplatten auf festen Halt zu überprüfen, sofern nicht weitere Anhaltspunkte für eine Gefahrensituation vorliegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |