Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Landgericht Köln v. 06.02.2007: Zur Verkehrssicherungspflicht bei Höhendifferenzen auf Gehwegen




Das Landgericht Köln (Urteil vom 06.02.2007 - 5 O 393/06) hat entschieden:

   Der Verkehrssicherungspflichtige hat einen hinreichend sicheren Zustand der Straßen und Wege herzustellen und zu erhalten, ist jedoch nicht verpflichtet, einen absolut sicheren Zustand zu gewährleisten. In Bezug auf Gehwege sind Höhendifferenzen bis 2 cm in aller Regel hinzunehmen; bei größeren Höhenunterschieden ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Dem Verkehrssicherungspflichtigen ist es regelmäßig nicht zuzumuten, sämtliche Gehwegplatten auf festen Halt zu überprüfen, sofern nicht weitere Anhaltspunkte für eine Gefahrensituation vorliegen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Straßenverhältnisse und Verkehrssicherung


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in eben dieser Höhe leistet.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstitutes erbracht werden.

Gründe:


Die Klage ist unbegründet.

Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche aus § 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 GG und § 9a StrWG NRW nicht zu. Der behauptete Sturz der Klägerin ist nicht auf einen verkehrswidrigen Zustand des Gehweges zurückzuführen.

Grundsätzlich gilt, daß der Verkehrssicherungspflichtige einen Verkehrsteilnehmer vor den Gefahren zu schützen hat, die ihm aus dem Zustand der Straße bei zweckentsprechender Benutzung drohen. Der Verkehrssicherungspflichtige hat einen hinreichend sicheren Zustand der Straßen und Wege herbeizuführen und zu erhalten. Er muß in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise nach den Verhältnissen im Einzelfall alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor

ihnen warnen, die für einen sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag. Grundsätzlich hat sich der Straßenbenutzer den gegebenen Straßenverhältnissen anzupassen und die Straßen und Wege so hinzunehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbieten (BGH, VersR 1979, 1055).

Die Verkehrssicherungspflicht bedeutet daher nicht die Verpflichtung, einen absolut sicheren Zustand der öffentlichen Straßen und Wege zu erhalten. In Bezug auf Gehwege hat sich in der Rechtsprechung seit langem die Meinung herausgebildet, dass Höhendifferenzen bis 2 cm in aller Regel hinzunehmen sind (OLG Hamm, NJW RR 1987, 412). Bei größeren Höhenunterschieden ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Insoweit kommt es auf Art und Beschaffenheit der Vertiefung oder Erhöhung sowie ihre Lage und sonstige Gegebenheiten an. Von Bedeutung ist insbesondere, ob sich die fragliche Stelle etwa auf einer Hauptgeschäftsstraße mit starker Verkehrsdichte und Ablenkung der Straßenbenutzer durch Schaufenster, Auslagen oder ähnliches befindet oder in ruhiger Wohngegend oder ländlicher Umgebung (OLG Köln 7 U 165/94, Urt. v. 22.12.1994).

Unter diesen Voraussetzungen bestand im vorliegenden Fall bereits kein verkehrswidriger Zustand. Die durch die leicht unebene Lage der Gehwegplatten gebildete Aufkantung hatte an der Stelle, an der die Klägerin gestürzt sein will (auf den überreichten Fotos mit "x"markiert) keine Höhe von 2 cm und erst recht nicht von 3 cm, wie die Klägerin behauptet. Dies läßt sich den überreichten Fotos ohne weiteres entnehmen. Der anderslautende Vortrag der Klägerin ist angesichts dessen unsubstantiiert, so daß es einer Beweisaufnahme nicht bedarf.

Sofern die Klägerin zudem geltend macht, die Gehwegplatten seien locker, wodurch sich die Höhe der Aufkantung möglicherweise vergrößerte, fehlt es jedenfalls an einem Verschulden der Beklagten. Es ist dem Verkehrssicherungspflichtigen regelmäßig nicht zuzumuten, sämtliche Gehwegplatten auf festen Halt zu überprüfen, sofern nicht weitere Anhaltspunkte für eine derartige Gefahrensituation vorliegen. Wie die Klägerin jedoch selbst vorträgt, waren solche hier eben nicht ersichtlich.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §, ZPO.

Streitwert: €

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2007/5_O_393_06urteil20070206.html - DE:LGK:2007:0206.5O393.06.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum