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Wenn die Voraussetzungen des Wortlauts des § 828 Abs. 2 S. 1 BGB gegeben sind, bedarf nicht die Anwendung, sondern die – auf einer teleologischen Reduktion beruhende – ausnahmsweise Nichtanwendung dieser Norm einer besonderen Begründung. Der Umstand, dass ein achtjähriges Kind sich überhaupt nicht mit dem Straßenverkehr auseinandergesetzt und sich keine Gedanken darüber gemacht hat, dass ein Fahrrad mit einem Fahrzeug kollidieren könnte, belegt das Vorliegen der vom Gesetzgeber in den Blick genommenen typischen, altersbedingten Überforderungssituation. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |