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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO ist ausreichend begründet, wenn auf das öffentliche Interesse an der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs im Kontext eines schwerwiegenden Verstoßes verwiesen wird. Eine Fahrtenbuchauflage ist gerechtfertigt, wenn die Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers unmöglich war, obwohl die Behörde alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Der Halter kann sich nicht auf ein Ermittlungsdefizit der Behörde berufen, wenn er selbst nicht in dem ihm möglichen und zumutbaren Umfang an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes mitgewirkt hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |