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Die Erschließungsbeitragspflicht für die erstmalige Herstellung aller Teileinrichtungen einer Straße entsteht erst mit dem Abschluss des Erwerbs der öffentlichen Verkehrsflächen sowie mit der Befestigung des letzten Teils der Verkehrsfläche. Es ist beitragsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn ein Straßenbaubeitrag zeitlich bereits vor dem Erschließungsbeitrag angefordert wird. Anhaltspunkte für eine Verwirkung der Beitragspflicht liegen nicht vor, auch wenn es sich nicht um eine historische Straße handelt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |