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Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 20. Juni 2006, soweit dieser straßenverkehrsrechtliche Anordnungen aus Gründen des Lärmschutzes ablehnt, verpflichtet, den Antrag der Klägerinnen auf Anordnung eines Nachtfahrverbots für den LKW-Durchgangsverkehr sowie einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h auf der Bundesstraße 1 in Dortmund unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Einzelne hat einen auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde gerichteten Anspruch auf verkehrsregelndes Einschreiten, wenn eine Verletzung seiner geschützten individuellen Interessen in Betracht kommt, insbesondere soweit § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO Anordnungen zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen vorsieht. Diese Grundsätze zum Anspruch eines Anwohners auf straßenverkehrsbehördliches Einschreiten haben durch die Einfügung des § 45 Abs. 9 StVO keine Veränderung erfahren. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |