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Erweist sich eine Ordnungsverfügung zur Entziehung der Fahrerlaubnis weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt im Rahmen der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung, wenn die weitere Teilnahme des Betroffenen am motorisierten Straßenverkehr mit unkalkulierbaren Risiken für Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer verbunden ist, insbesondere bei ungeklärter Frage der Betäubungsmittelabhängigkeit. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |