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Ein Geschädigter ist im Rahmen der Regulierung einer Verkehrsunfallangelegenheit berechtigt, einen Sachverständigen hinzuzuziehen, dessen Kosten ersatzfähig sind. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht liegt nur vor, wenn der Geschädigte hinsichtlich der Auswahl des Sachverständigen fehlerhaft gehandelt hat oder die überhöhte Rechnungsstellung ohne weiteres hätte erkennen und zurückweisen können. Eine Honorarvereinbarung, die sich allein an der Schadenshöhe orientiert, ist nicht zu beanstanden und geht einer Prüfung der Üblichkeit oder Angemessenheit vor. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |