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Die Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis, die nach § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG und § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV die Wirkung einer Aberkennung des Rechts hat, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, ist europarechtskonform. Ein Verstoß gegen die gegenseitige Anerkennung von Führerscheinen nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG ist nicht ersichtlich, da die Richtlinie den Mitgliedstaaten ausdrücklich erlaubt, ihre nationalen Vorschriften über den Entzug der Fahrerlaubnis anzuwenden. Die Befugnis deutscher Behörden, eine nach Ablauf einer Sperrfrist erlangte ausländische Fahrerlaubnis wegen fortbestehender Fahreignungszweifel zu entziehen, ist nicht generell ausgeschlossen, insbesondere wenn der Betroffene sich erfolglos um eine Neuerteilung bemüht und ein MPU-Gutachten fortbestehende Alkoholprobleme prognostiziert. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |