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Ein Kolonnenüberholer muss nicht vor jeder Lücke in einer stehenden Kolonne mit einem Querfahrer rechnen und anhaltebereit fahren. Der Schaden ist vielmehr allein von dem Wartepflichtigen zu tragen, der durch eine Lücke in eine Fahrzeugkolonne auf der Vorfahrtsstraße einfährt und mit einem diese Kolonne überholenden Fahrzeug kollidiert. Auch bei Hineinwinken durch einen Verkehrsteilnehmer auf der rechten Fahrspur muss sich der Wartepflichtige durch Hineintasten in die linke Fahrspur vergewissern, dass sich der Verkehrsteilnehmer auf der linken Fahrspur an das Hineinwinken hält. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |