Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Düsseldorf v. 01.06.2006: Zur Alleinhaftung des Wartepflichtigen bei Kollision mit Kolonnenüberholer nach Einfahren in Vorfahrtsstraße durch Lücke




Das Amtsgericht Düsseldorf (Urteil vom 01.06.2006 - 51 C 1003/06) hat entschieden:

   Ein Kolonnenüberholer muss nicht vor jeder Lücke in einer stehenden Kolonne mit einem Querfahrer rechnen und anhaltebereit fahren. Der Schaden ist vielmehr allein von dem Wartepflichtigen zu tragen, der durch eine Lücke in eine Fahrzeugkolonne auf der Vorfahrtsstraße einfährt und mit einem diese Kolonne überholenden Fahrzeug kollidiert. Auch bei Hineinwinken durch einen Verkehrsteilnehmer auf der rechten Fahrspur muss sich der Wartepflichtige durch Hineintasten in die linke Fahrspur vergewissern, dass sich der Verkehrsteilnehmer auf der linken Fahrspur an das Hineinwinken hält.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 30. März 2006

durch die Richterin am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläge-rin 933,81 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 882,81 € seit dem 4. Januar 2006 sowie 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 51,00 € seit dem 24. Januar 2006 zu zahlen.

Den Beklagten fallen als Gesamtschuldnern die Kosten des Rechts-streits zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht jeweils die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Die Klage ist begründet.

Die Klägerin kann von den Beklagten die Zahlung der restlichen 25 % des ihr entstandenen Schadens verlangen, wobei vorweg zu schicken ist, dass die von der Beklagten zu 1. ausgesprochene Hilfsaufrechnung schon deshalb nicht durchgreift, weil der Beklagten zu 1. kein Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zusteht.

Das Gericht ist mit der Klägerin der Ansicht, dass ihr anlässlich des Verkehrsunfallgeschehens vom 28. Oktober 2005 ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 100 % zusteht. Ein Abzug von 1/4 zu Lasten der Klägerin kommt nicht in Betracht. Das Gericht ist nicht der Ansicht, dass ein Kolonnenüberholer vor jeder Lücke in der stehenden Kolonne mit einem Querfahrer rechnen und entsprechend anhaltebereit fahren muss. Richtig ist vielmehr, dass derjenige den Schaden allein trägt, wer als Wartepflichtiger durch eine Lücke auf der Vorfahrtsstraße befindlichen Fahrzeugkolonne in diese einfährt und dann mit einem diese Kolonne überholenden Fahrzeug kollidiert (Düsseldorf VR 81, 556). Würde man anders entscheiden, würde das Hereinwinken des Verkehrsteilnehmers auf der rechten Fahrspur zu einer Veränderung der Rechtslage zu Lasten des Verkehrsteilnehmers auf der linken Fahrspur führen. Dies kann nicht richtig sein. Der Verkehrsteilnehmer auf der linken Fahrspur muss weiterhin auf sein Vorfahrtsrecht vertrauen dürfen unabhängig von den tatsächlichen Handlungen, die sich auf der rechten Fahrspur abspielen.

Bei Vorfahrtsverletzungen tritt die Betriebsgefahr des Berechtigten in der Regel zurück. Auch bei Misslingen des Entlastungsbeweises gemäß § 7 Abs. 2 StVG beseitigt die Schuld des Wartepflichtigen in der Regel die Mithaftung des Berechtigten (BGH VR 63, 163). Diese Konstellation ist hier anzunehmen. Dass der Verkehrsteilnehmer auf der rechten Fahrspur die Beklagte zu 3. in die bevorrechtigte X Straße hineingewunken hat, hat die Beklagte zu 3. nicht dazu berechtigt, in einer Weise in die linke Fahrspur der bevorrechtigten Straße einzufahren, die zu einer Kollision mit einem Fahrzeug auf der linken Fahrspur führt. Die Beklagte zu 3. hätte sich auch bei Hineinwinken durch den Verkehrsteilnehmer auf der rechten Fahrspur durch Hineintasten in die linke Fahrspur vergewissern müssen, dass sich der Verkehrsteilnehmer auf der linken Fahrspur an das Hineinwinken des Verkehrsteilnehmers auf der rechten Fahrspur hält. Tut der in die bevorrechtigte Straße Hineinfahrende dies nicht, trifft ihn das weit überwiegende Verschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfalls, was es rechtfertigt, dem nachrangigen Verkehrsteilnehmer 100 % des dem Geschädigten entstandenen Schadens aufzuerlegen.

Dies bedeutet, dass die Klägerin von den Beklagten die Zahlung der noch offenen Restbeträge verlangen kann einschließlich des ausstehenden Viertels für die Nutzungsausfallentschädigung.

Die von der Beklagten zu 1. hilfsweise ausgesprochene Aufrechnungserklärung greift deshalb nicht durch, weil die Klägerin unbestritten vorgetragen hat, dass sie nunmehr die Voraussetzungen für die Abrechnung des Nutzungsausfalls geschaffen hat. Die Klägerin hat zwischenzeitlich ihr Fahrzeug reparieren lassen. Dies wurde der Beklagten zu 1. mit Schreiben vom 17. Januar 2006 mitgeteilt und nachgewiesen. Ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen X beträgt die Nutzungsausfallentschädigung, die der Klägerin zusteht, 204,00 € (6 Tage zu je 34,00 €). Die Beklagte zu 1. hat hiervon vorprozessual bereits 3/4 übernommen. Die Beklagte zu 1. hat den Vortrag der Klägerin auf Klageerhöhung vom 10. Februar 2006 nicht bestritten. Die Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 812 BGB liegen deshalb nicht vor. Im Gegenteil war - wie ausgeführt - die Beklagte zu 1. zur Zahlung des weiteren Viertels der Nutzungsausfallentschädigung zu verurteilen.

Der der Klägerin zuerkannte Zinsanspruch beruht auf den §§ 288, 286 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.

Streitwert: 1.086,81 €

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/ag_duesseldorf/j2006/51_C_1003_06urteil20060601.html - DE:AGD:2006:0601.51C1003.06.00

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