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Ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO für die Überschreitung der nach § 34 Abs. 4 Nr. 4 b) und Abs. 6 Nr. 5 StVZO vorgegebenen Werte für Achslast und Gesamtgewicht besteht nicht, wenn die Fahrzeuge auch die Vorgaben der Richtlinie 96/53/EG nicht einhalten. Das behördliche Ermessen ist in solchen Fällen nicht derart eingeschränkt, dass die Genehmigung zwingend zu erteilen wäre, selbst wenn der Zulassungsstaat innerstaatlich höhere Grenzwerte zugelassen hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |