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Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage setzt nach § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO lediglich voraus, dass nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften die Feststellung des Fahrzeugführers nicht möglich war. Bestreitet der Halter eines Fahrzeuges, der ein Fahrtenbuch führen soll, den begangenen Verkehrsverstoß als solchen, so muss er nach Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens im Verwaltungs- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren substantiierte Angaben machen, die seine Schilderung plausibel erscheinen lassen. Die Ausübung eines Aussageverweigerungsrechts durch den Halter setzt voraus, dass es einen Fahrer gegeben hat und dass der Halter ihn kennt; sie stellt keine Sanktionierung dieses prozessualen Rechts dar, sondern dient der Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |