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Die Begründung der sofortigen Vollziehung einer Fahrtenbuchauflage nach § 80 Abs. 3 VwGO muss ein besonderes öffentliches Interesse erkennen lassen, das das private Interesse des Antragstellers überwiegt. Die Erwägung, mit Hilfe der Anordnung der sofortigen Vollziehung eine zeitnahe Geltung der Verpflichtung zur Führung des Fahrtenbuches zu gewährleisten, damit umgehend etwaige zukünftige Verstöße aufgeklärt werden können, ist nicht zu beanstanden. Eine Fahrtenbuchauflage nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO setzt voraus, dass die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war, wobei die Verfolgungsbehörde den Halter im Regelfall innerhalb von zwei Wochen von dem Verkehrsverstoß unterrichten muss. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |