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Die Erwägung, mit Hilfe der Anordnung der sofortigen Vollziehung eine zeitnahe Geltung der Verpflichtung zur Führung des Fahrtenbuches zu gewährleisten, damit umgehend etwaige zukünftige Verstöße mit dem genannten Kraftfahrzeug aufgeklärt werden können, ist nicht zu beanstanden. Die Einschlägigkeit der Begründung in Vergleichsfällen führt nicht dazu, dass das Merkmal einer individuellen, auf den Antragsteller bezogenen Begründung entfällt. Unter Berücksichtigung sachgebietsspezifischer Besonderheiten einer Fahrtenbuchauflage, die regelmäßig nur sinnvoll und zielführend ist, wenn sie einigermaßen zeitnah wirksam wird, sind die Gründe für das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung annähernd offensichtlich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |