|
Ein Polizeibeamter verletzt seine Dienstpflichten vorsätzlich, wenn er ein Dienstfahrzeug für eine private Fahrt außerhalb seines Dienstbezirks nutzt, obwohl ihm bekannt ist, dass Dienstfahrzeuge nur für Dienstfahrten bestimmt sind. Diese Dienstpflichtverletzung ist ursächlich für einen dabei erlittenen Verkehrsunfall, da die Teilnahme am Straßenverkehr stets die Gefahr eines Unfalls birgt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |