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Der Geschädigte kann im Wege der konkreten Schadensberechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des Bruttowiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Fahrzeugs abzüglich des Restwertes ersetzt verlangen. Dies gilt auch, wenn das Ersatzfahrzeug geringfügig preiswerter ist. Dem Geschädigten steht jedoch nur soviel von der Mehrwertsteuer zu, wie er tatsächlich aufgewandt hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |