|
Die Klägerin hat einen Anspruch auf erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO für die Ausstattung eines Bluttransportfahrzeugs mit blauem Rundumlicht und Einsatzhorn. Ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung steht ihr dagegen nicht zu. Die Erteilung der Ausnahmegenehmigung liegt im Ermessen der Behörde, da Bluttransportfahrzeuge nicht mehr unter die in § 52 Abs. 3 Satz 1 StVZO aufgeführten Fahrzeuge fallen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |