Das Verkehrslexikon

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Oberverwaltungsgericht NRW v. 08.03.2006: Ausnahmegenehmigung für blaues Blinklicht und Einsatzhorn an Bluttransportfahrzeugen; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand




Das Oberverwaltungsgericht NRW (Urteil vom 08.03.2006 - 8 A 1117/05) hat entschieden:

   Die Klägerin hat einen Anspruch auf erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO für die Ausstattung eines Bluttransportfahrzeugs mit blauem Rundumlicht und Einsatzhorn. Ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung steht ihr dagegen nicht zu. Die Erteilung der Ausnahmegenehmigung liegt im Ermessen der Behörde, da Bluttransportfahrzeuge nicht mehr unter die in § 52 Abs. 3 Satz 1 StVZO aufgeführten Fahrzeuge fallen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Rechtsmittel - insbesondere Berufung - in Zivilsachen und Fristversäumung



Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das auf die mündliche Verhandlung

vom 28. Januar 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 6. Mai 2003 in der

Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 11. Juli 2003 verpflichtet, über den Antrag

der Klägerin vom 24. März 2003 auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum

Führen einer Kennleuchte für blaues Blinklicht (Rundumlicht) und Einsatzhorn für ein

Fahrzeug, das dem Fahrzeug VW Passat, Ident.-Nr. , gleichwertig

ist, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu einem

Drittel, die Klägerin zu zwei Dritteln.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige

Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe

des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige

Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:


Die Berufung ist zulässig und insoweit begründet, als die Klägerin eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung ihres Antrag verlangen kann.

A. I. Der Zulässigkeit der Berufung steht nicht entgegen, dass sie nicht innerhalb der Monatsfrist nach § 124 a Abs. 6 Satz 1 VwGO begründet worden ist. Denn der Klägerin war gemäß § 60 VwGO auf ihren rechtzeitig gestellten Antrag Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. Nach dieser Vorschrift ist jemandem auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, der glaubhaft macht, ohne Verschulden verhindert gewesen zu sein, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Die Klägerin hat glaubhaft gemacht, dass die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht auf einem ihr gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten beruhte. Dieser hat insbesondere glaubhaft gemacht, dafür gesorgt zu haben, dass die Berufungsbegründung rechtzeitig hergestellt war und innerhalb der Frist bei Gericht einging. Hierfür muss gewährleistet sein, dass ein fristwahrender Schriftsatz rechtzeitig hergestellt und postfertig gemacht wird, sofern die weitere Beförderung der ausgehenden Post organisatorisch zuverlässig vorbereitet ist. Darüber hinaus ist ein Nachweis dafür, dass das Schriftstück tatsächlich in den Postlauf gelangt ist, ebenso wenig erforderlich, wie eine - meist nicht mögliche - Darlegung, wann und wie genau ein Schriftstück verloren gegangen ist. Vielmehr genügt die Glaubhaftmachung, dass der Verlust mit großer Wahrscheinlichkeit nicht in dem Bereich, für den die Partei verantwortlich ist, eingetreten ist.

Vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2003 - IV ZB 34/02 -, NJW-RR 2003, 862, und vom 22. Mai 2003 - I ZB 32/02 -, BGHReport 2003, 1035, sowie Urteil vom 11. Januar 2001 - III ZR 148/00 -, NJW 2001, 1577.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat entsprechend diesen Anforderungen nachvollziehbar vorgetragen und durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht, dass er die Berufungsbegründung rechtzeitig eine Woche vor Fristablauf erstellt und in das Postausgangsfach eingelegt habe, sowie dass das Postausgangsfach jeden Tag kurz vor 17.00 Uhr geleert und sein Inhalt sodann in den vor den Kanzleiräumen angebrachten Briefkasten eingeworfen werde. Mit dieser eidesstattlichen Versicherung ist der Postabgang im Sinne von § 294 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO unabhängig davon glaubhaft gemacht worden, ob die getroffenen organisatorischen Maßnahmen zur Ausgangskontrolle auch hinsichtlich ihrer Dokumentation den einem Rechtsanwalt obliegenden Sorgfaltsanforderungen entsprechen.

Die Klägerin hat innerhalb der Antragsfrist für die Wiedereinsetzung gemäß § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO eine hinreichende Berufungsbegründung vorgelegt. Insbesondere genügte es im Hinblick auf die umfassende Begründung des Berufungszulassungsantrags, dass die Klägerin zur Begründung ihres Berufungsantrags auf die Zulassungsbegründung Bezug nahm.

- 9 C 6.98 -, BVerwGE 107, 117.

II. Soweit die Klägerin innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist einen gegenüber dem ursprünglichen Begehren (Blaulicht für zwei Fahrzeuge) eingeschränkten Berufungsantrag (Blaulicht für nur ein Fahrzeug) gestellt hat, liegt darin weder eine teilweise Berufungsrücknahme noch eine teilweise Klagerücknahme, sondern eine von vorneherein beschränkt eingelegte Berufung. Nach § 124 a Abs. 3 VwGO muss der Berufungsführer erst vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist verbindlich entscheiden, welches - im Antrag konkret bestimmte - Ziel er mit seinem Rechtsmittel verfolgen will. Weder eine Berufungseinlegung noch ein Zulassungsantrag oder die Zulassung durch das Oberverwaltungsgericht haben die Bedeutung eines unbeschränkten Berufungsantrags. Die Notwendigkeit einer gesonderten Berufungsbegründungsschrift verlangt vielmehr eine eigenständige und aktualisierte rechtliche Durchdringung des Streitstoffs sowie die Prüfung, in welchem Umfang die zugelassene Berufung durchgeführt werden soll.

Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 124 a Rn. 97 m.w.N.

III. Die Änderung der Klage, die die Klägerin dadurch vorgenommen hat, dass sie nunmehr eine Ausnahmegenehmigung für ein anderes Fahrzeug begehrt, das sie wegen der kurzen Nutzungszeiten ihrer Fahrzeuge nicht näher bezeichnen konnte, ist gemäß § 91 Abs. 1 und 2 VwGO zulässig, weil sich die Beklagte auf die geänderte Klage eingelassen hat, ohne ihr zu widersprechen. Im Übrigen ist die Klageänderung auch sachdienlich, weil die Entscheidung über ein aktuell verfügbares Fahrzeug der Klägerin der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten dient und der Streitstoff dabei im Wesentlichen derselbe bleibt.

- 4 C 13.04 -, DVBl. 2005, 1583.

IV. Der Klageantrag der geänderten Klage ist noch hinreichend bestimmt, weil mit ihm sowohl die Art des Fahrzeugs als auch der Umstand, dass nur ein solches Fahrzeug mit einer Kennleuchte für blaues Blinklicht und Einsatzhorn ausgestattet werden soll, hinreichend deutlich bezeichnet ist.

B. Die Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Antrag (I.). Ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung steht ihr dagegen nicht zu (II.).

I. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO für die Ausstattung eines Fahrzeugs mit blauem Rundumlicht und Einsatzhorn, für die die Beklagte als höhere Verwaltungsbehörde zuständig ist (vgl. § 68 StVZO, § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach der StVZO vom 6. Januar 1999, GV. NRW. S. 32, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005, GV. NRW. S. 332).

Die Klägerin bedarf einer Ausnahmegenehmigung, um ihr Bluttransportfahrzeug mit blauem Blinklicht ausstatten zu dürfen (1.). Die Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung liegt im behördlichen Ermessen, auf dessen fehlerfreie Ausübung die Klägerin einen Anspruch hat (2.). Dieses Ermessen hat die Beklagte noch nicht gemäß § 114 Satz 1 VwGO fehlerfrei ausgeübt (3.).

1. Um ein Bluttransportfahrzeug mit Blaulicht ausstatten zu dürfen, bedarf die Klägerin einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO. Danach können die höheren Verwaltungsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller Ausnahmen unter anderem auch von dem in § 52 Abs. 3 Satz 1 StVZO enthaltenen Verbot genehmigen, andere Fahrzeuge als die dort im Einzelnen aufgeführten mit einer Blaulicht-Einrichtung zu versehen. Das Fahrzeug der Klägerin fällt nicht unter die in § 52 Abs. 3 Satz 1 StVZO aufgeführten Fahrzeuge. Zwar zählten zu den dort genannten Fahrzeugen, die zulässigerweise mit Blaulicht ausgestattet werden durften, nach der bis zum 31. März 2000 geltenden Nr. 5 des § 52 Abs. 3 Satz 1 StVZO auch Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Einrichtung zur Beförderung von Blutkonserven geeignet und nach dem Fahrzeugschein als Kraftfahrzeuge des Blutspendedienstes anerkannt waren. Diese Fallgruppe ist jedoch mit der Streichung der Nr. 5 des § 52 Abs. 3 Satz 1 StVZO durch die 31. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 23. März 2000 (VkBl. 2000, 346) entfallen.

2. Nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO steht die Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung im Ermessen der Behörde. Die Vorschrift soll Abweichungen von generellen Bestimmungen der StVZO ermöglichen, um besonderen Ausnahmesituationen Rechnung zu tragen, die bei strikter Anwendung der Bestimmungen nicht hinreichend berücksichtigt werden könnten. Ob ein solcher besonderer Ausnahmefall vorliegt, bemisst sich nach dem Ergebnis eines Vergleichs der Umstände des konkreten Falles mit dem typischen Regelfall, welcher dem generellen Verbot zugrunde liegt. Das so gewonnene Merkmal einer Ausnahmesituation ist sodann unverzichtbarer Bestandteil der einheitlich zu treffenden Ermessensentscheidung.

- 3 C 33.01 -, NZV 2002, 426 = VRS 103, 311, und vom 13. März 1997 - 3 C 2.97 -, BVerwGE 104, 154.

Für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Ausstattung eines Fahrzeugs mit Blaulicht muss die Behörde deshalb insbesondere die § 52 Abs. 3 Satz 1 StVZO zugrunde liegende Erwägung berücksichtigen, dass die Zahl der mit Blaulicht ausgerüsteten Fahrzeuge möglichst gering bleiben muss. Dies ist notwendig, weil sich - erstens - mit einer zunehmenden Zahl von Blaulichtfahrzeugen die Missbrauchsgefahr und damit die Gefahr schwerster Unfälle vergrößert und weil - zweitens - eine Inflationierung von Fahrzeugen mit Blaulichtausstattung, deren Notwendigkeit nicht am Erscheinungsbild der Fahrzeuge erkennbar ist, die Akzeptanz von Blaulichteinsätzen in der Bevölkerung vermindert.

Allerdings ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte von § 52 Abs. 3 Satz 1 StVZO, dass gleichwohl der Einsatz von Blaulicht in bestimmten Situationen auch für Bluttransporte geboten ist und ein Bedürfnis dafür besteht, für derartige Fälle Fahrzeugkapazitäten mit Blaulicht vorzuhalten. Der Verordnungsgeber hat das deutlich dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er gemäß Nr. 16 f) der Verordnung zur Änderung der StVZO vom 16. November 1970 in § 52 Abs. 3 Satz 1 StVZO die frühere Nr. 5 aufgenommen hat, nach der Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Einrichtung zur Beförderung von Blutkonserven geeignet und im Kraftfahrzeugschein als Fahrzeug des Blutspendedienstes anerkannt waren, ebenfalls mit blauem Blinklicht ausgestattet sein durften. Der Verordnungsgeber wollte damit seinerzeit dem Erfordernis Rechnung tragen, den raschen Transport von Blutkonserven in dringenden Fällen zu fördern, zugleich aber durch Einführung einer behördlichen Anerkennung die Berechtigung auf Spezialfahrzeuge beschränken, um die Wirkung des Blaulichts nicht zu beeinträchtigen.

Vgl. Amtliche Begründung zur Verordnung zur Änderung der StVZO vom 16. November 1970, VkBl. 1970, 826 ff.

Diese Zielsetzung ist durch die Aufhebung des § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 StVZO nicht aufgegeben worden. Mit der Streichung der Vorschrift ist insbesondere die Erforderlichkeit des Einsatzes von Blaulicht in besonderen Eilfällen auch für Bluttransporte nicht generell in Frage gestellt worden. Hintergrund war vielmehr, dass die Vorschrift in der Vergangenheit "immer wieder zu Missdeutungen, ungewolltem Auslegen der Vorschriften und 'Begehrlichkeiten' bezüglich der Ausrüstung bestimmter Kfz mit Kennleuchten für blaues Blinklicht" geführt hatte. Da aber in der überwiegenden Mehrheit der Fälle kein Blaulicht notwendig ist, ging der Verordnungsgeber davon aus, dass der Transport in den verbleibenden Notfällen in der Regel von bereits nach § 52 Abs. 3 StVZO anerkannten Fahrzeugen wahrgenommen werde.

Vgl. Amtliche Begründung zur 31. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, VkBl. 2000, 366.

Darin liegt die Erwartung eingeschlossen, dass auch in Zukunft in Notfällen Blutkonserven unter Einsatz von Sonderrechten zu befördern sein werden, wenn im Sinne von § 38 Abs. 1 StVO höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

- 3 C 33.01 -, a.a.O.

Nach dem so umschriebenen Regelungszweck darf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Ausstattung von Bluttransportfahrzeugen mit blauem Blinklicht mit der Begründung abgelehnt werden, die wenigen auf den Einsatz von Blaulicht angewiesenen Bluttransporte könnten in Notfällen ohne Gefährdung der ordnungsgemäßen Versorgung durch die nach § 52 Abs. 3 StVZO rechtmäßig mit Blaulicht ausgestatteten Fahrzeuge durchgeführt werden.

- 3 C 33.01 -, a.a.O.

Dies steht mit der grundrechtlich gewährleisteten Berufsfreiheit in Einklang, weil der Verordnungsgeber aus sachlich gerechtfertigten Erwägungen Bluttransportunternehmen im Hinblick auf die Gefahren und einen regelmäßig nicht bestehenden Bedarf generell kein Blaulicht zugesteht. Soweit dadurch private Hilfsdienste faktisch begünstigt werden, liegt darin kein unzulässiger Konkurrentenschutz; vielmehr handelt es sich lediglich um die Nutzung von ohnehin für Schadensereignisse vorzuhaltenden Fahrzeugkapazitäten für den Bluttransport. Genügen diese Kapazitäten für den Bedarf, so ist für die Einräumung von Sonderrechten auch unter Berücksichtigung der Berufsfreiheit von vornherein kein Raum.

- 3 C 33.01 -, a.a.O.

Die Entscheidung, ob der Bedarf an Blaulichtfahrzeugen gedeckt ist, kann zumindest in Ländern wie Nordrhein-Westfalen, in denen der Bluttransport nicht als Aufgabe des Rettungsdienstes gesetzlich vorgesehen ist (vgl. §§ 1, 2 und 6 RettG NRW) - anders ist dies etwa in Niedersachsen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 NRettDG - nicht unabhängig von der Beurteilung der jeweiligen örtlichen Situation getroffen werden. Zumindest in den Ländern, in denen der Rettungsdienst keine Bluttransportfahrzeuge mit geeigneten Kühleinrichtungen und kein einschlägig geschultes Personal vorhalten muss und vorhält, trifft nämlich die der Streichung des früheren § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 StVZO zugrunde liegende Annahme des Verordnungsgebers, eilige Bluttransporte könnten in der Regel von bereits nach § 52 Abs. 3 StVZO anerkannten Fahrzeugen wahrgenommen werden, aufgrund aktueller gesetzlicher Qualitätsanforderungen, die auch in Notfällen einzuhalten sind, nicht mehr ohne Weiteres zu.

Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 des Transfusionsgesetzes (TFG) darf der Transport von Blutprodukten aus zellulären Blutbestandteilen und Frischplasma nur nach einem im Rahmen des Qualitätssicherungssystems schriftlich festgelegten Verfahren erfolgen. Der Bluttransport fällt unter die im Dritten Abschnitt des Gesetzes geregelte "Anwendung von Blutprodukten" und die hierfür geltenden Bestimmungen zur Qualitätssicherung. In Umsetzung der von den Mitgliedstaaten bis zum 8. Februar 2005 umzusetzenden Richtlinie 2004/33/EG der Kommission vom 22. März 2004 (ABl. L 91 vom 30. März 2004, S. 25) und auf der gesetzlichen Grundlage der §§ 12 und 18 TFG hat darüber hinaus der Vorstand der Bundesärztekammer die Gesamtnovelle 2005 der Richtlinien zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten (Hämotherapie) beschlossen (BAnz. vom 5. November 2005). Nach Nr. 3.2 dieser Richtlinien - ebenso wie bereits nach Nr. 3.3 der Fassung von 2000 (Gesundheitsblatt 2000, 555) - muss beim Transport von Blutprodukten vom Hersteller zu der Einrichtung der Krankenversorgung unter der Verantwortung des Herstellers oder der Einrichtung der Krankenversorgung sichergestellt sein, dass die für die jeweiligen Blutprodukte unter Nr. 4.1 vorgegebenen Temperaturen aufrecht erhalten bleiben. Gleichfalls bestimmt ist seit der Neuformulierung der Richtlinien von 2003 zunächst in Nr. 3.3, nunmehr in Nr. 3.2, dass die für die sichere Einhaltung der Transporttemperaturen erforderlichen Organisationsabläufe, Geräte und Anforderungen an die Mitarbeiter im jeweiligen Qualitätssicherungssystem schriftlich festzulegen sind. Die Qualitätssicherungssysteme müssen zur ordnungsgemäßen Umsetzung europarechtlicher Vorgaben sicherstellen, dass der Bluttransport im Sinne von Art. 6 i.V.m. Anhang V Nr. 2 der RL 2004/33/EG auf allen Stufen der Transformationskette unter validierten Bedingungen erfolgt, damit die Integrität der Produkte erhalten bleibt.

Wegen dieser besonderen rechtlichen Anforderungen, die über den bloßen Umstand hinausgehen, ob irgendein Blaulichtfahrzeug verfügbar ist, bedarf es der Feststellung im Einzelfall, ob für Notfälle zumindest an solchen Standorten, von denen aus häufig Blutprodukte ausgeliefert werden, auch tatsächlich ständig Fahrzeuge einsatzbereit sind, die Blut unter Beachtung dieser Qualitätsvorgaben transportieren können und nach § 52 Abs. 3 StVZO rechtmäßig mit Blaulicht ausgestattet sind.

Sofern nicht genügend Blaulichtfahrzeuge für ordnungsgemäße Bluttransporte verfügbar sind, darf eine Ausnahmegenehmigung nicht deshalb abgelehnt werden, weil die erforderlichen Notfallfahrten in der Regel anderweitig erfüllt werden können. Darauf kann sich der jeweilige Antragsteller berufen, weil die Ermessensentscheidung auch seinem Interesse zu dienen bestimmt ist: Sie erfordert nämlich grundsätzlich, dass die Behörde die mit dem Verbot verfolgten öffentlichen Interessen den privaten Interessen des Antragstellers gegenüberstellt.

3. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Beklagte die von der Klägerin begehrte Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO ermessensfehlerhaft abgelehnt. Die für die Ablehnungsentscheidung angeführte Begründung, andere ohnehin rechtmäßig mit Blaulicht ausgestattete Fahrzeuge könnten erforderliche Notfallbluttransporte durchführen, beruht auf unzutreffenden Annahmen. Das gilt sowohl bezogen auf den Zeitpunkt der zunächst für die Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung maßgeblichen letzten Behördenentscheidung als auch bezogen auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, in der der Vertreter der Beklagten an der Entscheidung auch im Hinblick auf die aktuelle Situation ausdrücklich festgehalten hat. In C. T1. , von wo aus das Fahrzeug der Klägerin eingesetzt werden soll, müssen seit der Eröffnung des dortigen Instituts des Blutspendedienstes West Anfang 2003 ständig für den Bluttransport geeignete Blaulichtfahrzeuge einsatzbereit sein (a). Dies ist aber nicht der Fall. Dort stehen nicht genügend ohnehin rechtmäßig mit Blaulicht ausgestattete ständig einsatzbereite Fahrzeuge zur Verfügung, die Blut unter Beachtung der dafür bestehenden rechtlichen Anforderungen transportieren können (b).

a) Zumindest an solchen Standorten müssen für den Bluttransport geeignete Blaulichtfahrzeuge vorhanden und ständig einsatzbereit sein, an denen etwa erforderliche Notfallbluttransporte typischerweise beginnen. Zu diesen Standorten gehören im Hinblick auf die zentrale Vorhaltung von Blutpräparaten durch den DRK- Blutspendedienst West an fünf überregional ausgerichteten Instituten jedenfalls die Standorte, an denen der Blutspendedienst zentrale Institute unterhält. Denn von dort werden Blutprodukte häufig dann bezogen, wenn - etwa bei einer nicht planbaren Notoperation - dringend ein Blutprodukt benötigt wird, das im jeweiligen Krankenhaus nicht verfügbar ist.

Unabhängig von der genauen Zahl der Notfalltransporte, die an solchen Institutsstandorten jeweils erforderlich werden, muss für diese Fälle ständig ein für Bluttransporte geeignetes Blaulichtfahrzeug verfügbar sein. Das folgt bereits aus der oben unter 2. angeführten Wertung des Verordnungsgebers, nach der es in sehr dringenden Fällen der Verwendung von Sonderrechten bedarf, um hierdurch möglicherweise entscheidende Zeit zur Lebensrettung einzusparen. Nach der vom Beklagten mitgeteilten Einschätzung aller Blutbanken im Regierungsbezirk E. kann jedoch durch den Einsatz von Blaulicht nur dann Zeit eingespart werden, wenn der Fahrdienst am selben Ort wie die Blutbank unmittelbar zu jeder Tageszeit zur Verfügung steht. Dem liegt zugrunde, dass die Blutbanken - was der Vertreter des Blutspendedienstes West, Institut N1. , in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt hat - rund um die Uhr besetzt sind und deshalb jederzeit von ihnen ausgehende Notfallbluttransporte erforderlich werden können, etwa für plötzlich erforderliche unaufschiebbare Notfalloperationen.

Danach ist es erforderlich, dass in C. T1. dauernd zumindest ein Blaulichtfahrzeug vorgehalten wird, das ordnungsgemäß für den Bluttransport ausgestattet ist. Denn in C. T1. befindet sich das zentrale Institut des DRK- Blutspendedienstes West für den weiträumigen Bereich des Regierungsbezirks E. .

b) Der danach bestehende Bedarf nach zumindest einem ständig einsatzbereiten für den Bluttransport geeigneten Blaulichtfahrzeug wird jedoch in C. T1. nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme - anders als die Beklagte meint - nicht gedeckt.

Insoweit kann es nicht genügen, dass der Arbeiter-Samariter-Bund (ASB) über Blaulichtfahrzeuge verfügt, die nach seinen Angaben zum Bluttransport geeignet sind, aber nicht in den Rettungsdienst oder die Gefahrenabwehr im Kreis M. , sondern in C1. eingebunden sind und von denen nach den Angaben des Zeugen T2. jeweils eins nur tagsüber, aber nicht nachts an der Nebenstelle in C. T1. verfügbar und mit einem Fahrer besetzt ist. Da es damit bereits an der erforderlichen ständigen Einsatzbereitschaft eines Blaulichtfahrzeugs des ASB fehlt, das für den Bluttransport geeignet ist, muss der von der Klägerin aufgeworfenen Frage nicht weiter nachgegangen werden, ob die Fahrzeuge des ASB tatsächlich, wie von diesem angegeben, als Notarzt-Einsatzfahrzeuge im Sinne von § 3 Abs. 2 RettG NRW gemäß § 13 Abs. 1 RettG NRW im Rettungsdienst in C1. mitzuwirken haben oder dort gemäß § 18 Abs. 1 und 3 FSHG Teile "einsatzbereiter Einheiten" darstellen und deshalb ihr Blaulicht rechtmäßig führen.

Nicht ausreichend zur Deckung des oben unter a) angeführten Bedarfs nach einer ständigen Einsatzbereitschaft am Standort des Instituts des Blutspendedienstes in C. T1. ist für die Nachtzeit die ständige Einsatzbereitschaft eines geeigneten Blaulichtfahrzeugs in C1. . Dies wird durch das von der Klägerin angeführte nachvollziehbare Beispiel eines eiligen Bluttransports von C. T1. nach E. bestätigt, der schneller durch einen unverzüglich beginnenden Normaltransport als durch einen Blaulichteinsatz eines in C1. stationierten Fahrzeugs des ASB erfolgen könne. Derartige jedenfalls nachts in C1. beginnende Blaulichteinsätze zum Transport von Blutprodukten aus C. T1. nicht nur nach E. , sondern auch zu anderen Klinikstandorten im recht weitläufigen Regierungsbezirk E. ermöglichen gerade nicht die angestrebte und unter Umständen lebensrettende Zeitersparnis, die auch aus Sicht des Verordnungsgebers geboten ist. In solchen Fällen werden Sonderrechte zudem länger als unbedingt erforderlich eingesetzt, wodurch sich zugleich das Risiko eines schweren Unfalls während der Einsatzfahrt erhöht. Damit steht die Sinnhaftigkeit von Blaulichteinsätzen, die in C. T1. benötigt werden, aber nachts stets von C1. aus starten, insgesamt in Frage.

Soweit sich die Beklagte auf die Möglichkeit bezogen hat, auch Fahrzeuge der Feuerwehr könnten in Notfällen Bluttransporte übernehmen, fehlt es diesen an der für Bluttransporte erforderlichen Ausstattung und an Personal, das diesbezüglich hinreichend geschult ist. Die Feuerwehren im Kreis M. - und damit auch die Feuerwehr in C. T1. - sind nach Mitteilung der Beklagten bisher nicht mit Bluttransporten beauftragt worden. Der Klägerin ist von der Rettungsleitstelle des Kreises M. gleichfalls mitgeteilt worden, die Feuerwehren könnten und würden derartige Transporte nicht durchführen. Dementsprechend hat auch der zuständige dortige Dezernent auf eine telefonische Anfrage des Berichterstatters mitgeteilt, die Feuerwehr und der Rettungsdienst hätten bisher keine Notfallbluttransporte durchgeführt. Die Fahrer seien dafür nicht geschult. Durch solche Fahrer, die noch nie Bluttransporte durchgeführt haben und dementsprechend auch nicht mit den erforderlichen Transportbedingungen vertraut sind, ist nicht gesichert, dass die in den Qualitätssicherungssystemen der Krankenhäuser und Blutspendeeinrichtungen schriftlich festgelegten Verfahrensanweisungen für den Bluttransport befolgt werden. Unerheblich ist, ob der Rettungsdienst oder die Feuerwehr anlässlich dieses gerichtlichen Verfahrens künftig beabsichtigen sollten, auch Bluttransporte zu übernehmen. Zunächst bedarf es einer Schulung der damit befassten Fahrer über die Qualitätssicherungsanforderungen und der Bereitstellung geeigneter Fahrzeuge mit Kühleinrichtungen, die einen Bluttransport unter validierten Bedingungen ermöglichen.

Danach ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass derzeit auch nur ein einziges Blaulichtfahrzeug in C. T1. ständig einsatzbereit ist, das in den Rettungsdienst oder die Gefahrenabwehr des Kreises M. eingebunden und rechtmäßig mit Blaulicht ausgestattet ist, über geeignete Kühleinrichtungen verfügt und mit einschlägig geschultem Personal besetzt ist.

Unzureichend ist die Möglichkeit, dass Fahrzeuge der Feuerwehr oder der Polizei die Bluttransportfahrzeuge der Klägerin in Notfällen mit Blaulicht begleiten. Denn dadurch allein würden dem Fahrzeug der Klägerin keine Sonderrechte im Verkehr verliehen, die es ihr gestatteten, beispielsweise einem Einsatzwagen der Polizei über eine rote Ampel zu folgen.

II. Das behördliche Ermessen ist allerdings nicht dahingehend auf Null reduziert, dass nur noch die Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung an die Klägerin ermessensfehlerfrei wäre. Auch wenn der Klägerin die Ausnahmegenehmigung aufgrund der besonderen örtlichen Umstände nicht wegen bereits vorhandener Blaulichtfahrzeuge versagt werden darf, besteht ein Ermessensspielraum zumindest noch insoweit, ob gerade der Klägerin oder einem möglichen anderen Interessenten, der bereits jetzt geeignete Fahrzeuge mit geschultem Personal rund um die Uhr vorhalten kann, eine Ausnahmegenehmigung erteilt wird, damit für Notfälle ständig wenigstens ein geeignetes Fahrzeug zur Verfügung steht.

Insoweit kommt insbesondere der ASB in Betracht, der jedenfalls tagsüber Notfallfahrten unter Einsatz von Sonderrechten schon bisher übernommen hat und über eine Dienststelle in C. T1. verfügt. Zumindest dann, wenn er entgegen seiner bisherigen Einschätzung wegen des vom Senat oben unter I.3.a) angenommenen auch nächtlichen Bedarfs nunmehr erwägen sollte, künftig rund um die Uhr in C. T1. ein Blaulichtfahrzeug einzusetzen, wird die Beklagte anhand sachgerechter Auswahlkriterien entscheiden müssen, ob der Klägerin oder dem ASB oder beiden eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden soll. Denn für einen ständigen Einsatz eines Blaulichtfahrzeugs in C. T1. bedürfte auch der ASB, weil und solange seine Fahrzeuge nicht in den Rettungsdienst oder die Gefahrenabwehr im Kreis M. eingebunden sind, ebenso einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO wie die Klägerin. Diese hat der ASB bisher aber nur deshalb nicht beantragt, weil er seine Einsatzbereitschaft tagsüber mit C2. Blaulichtfahrzeugen hergestellt hat und von sich aus eine nächtliche Besetzung der C. T3. Dienststelle nicht für erforderlich gehalten hat. Es erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, dass auch der ASB, der eigens für den Bluttransport eine Dienststelle in C. T1. eröffnet hat, im Hinblick auf diese Entscheidung ein Interesse an der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein dort ständig einsatzbereites Fahrzeug hat. Dieses wäre gegebenenfalls von der Beklagten bei ihrer Ermessensentscheidung mit zu berücksichtigen. Die Beklagte wird ferner als einen Gesichtspunkt zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen haben, dass diese mit ihrer Niederlassung im Gebäude des Blutspendedienstes in besonderer Weise die Gewähr dafür bietet, erforderliche eilige Bluttransporte mit Blaulichteinsatz ohne Zeitverlust aufnehmen zu können und das Blaulicht daher nicht länger als unbedingt nötig verwenden zu müssen.

Darüber hinaus ist es der Beklagten, wenn sie sich für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung an die Klägerin entschließt, im Rahmen ihres Ermessens insbesondere möglich, durch geeignete Auflagen Missbrauchsgefahren zu begegnen und weitere sachgerechte Anforderungen etwa an die ständige Erreichbarkeit und Einsatzbereitschaft der Klägerin, die Dokumentation der Einsätze sowie die Voraussetzungen für die Verwendung des Blaulichts zu stellen. Ebenso ist es denkbar, die Ausnahmegenehmigung befristet zu erteilen, um künftigen Änderungen der Bedarfslage Rechnung tragen zu können.

Die Kostenentscheidung ergeht unter Einbeziehung des Teils der erstinstanzlichen Kostenentscheidung, der rechtskräftig geworden ist, weil die Klägerin im Berufungsverfahren nur noch einen Teil ihres ursprünglichen Begehrens aufrecht erhalten hat. Soweit danach über die Kosten des Verfahrens noch zu entscheiden war, beruht die Entscheidung auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2006/8_A_1117_05urteil20060308.html - DE:OVGNRW:2006:0308.8A1117.05.00

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