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Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ist nicht wiederherzustellen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber Betäubungsmittel im Sinne des BtMG (hier: Amphetamin und MDMA/Ecstasy) konsumiert hat. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 FeV ist bei der Einnahme solcher Betäubungsmittel die Eignung oder bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Regelfall nicht gegeben. Drogenscreenings sind nicht aussagekräftig, wenn sie nicht zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt erfolgten und somit eine bewusste Steuerung des Konsums zur Erzielung eines negativen Ergebnisses möglich ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |