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Die Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Unfall orientiert sich an deren Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB. Ein Geschädigter verstößt grundsätzlich nicht gegen seine Pflicht zur Schadensminderung, wenn er ein Kraftfahrzeug nach einem teureren Unfallersatztarif mietet. Die neuere Rechtsprechung des BGH, die eine unbeschränkte Erstattungsfähigkeit in Frage stellt, wenn der Geschädigte den höheren Tarif erkennen konnte, überzeugt nicht, da sie den Geschädigten unzumutbar überfordert. Ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen ist jedoch vorzunehmen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |