Das Verkehrslexikon

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Oberverwaltungsgericht NRW v. 13.02.2006: Planfeststellung einer Bundesfernstraße: Zulässigkeit des Deckblattverfahrens und Einwendungsausschluss




Das Oberverwaltungsgericht NRW (Urteil vom 13.02.2006 - 11 D 94/03.AK) hat entschieden:

   Ein neues Anhörungsverfahren bei Planänderungen ist nur dann erforderlich, wenn die Änderungen insgesamt so weitreichend sind, dass sie zu einem neuen Vorhaben führen; die Identität des Vorhabens bleibt gewahrt, wenn das Gesamtkonzept nicht berührt wird. Einwendungen gegen den Plan sind nach Ablauf der Einwendungsfrist gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG ausgeschlossen, auch wenn keine förmliche Auslegung erfolgt ist, sofern eine behördlich gesetzte Einwendungsfrist bestand und auf den Einwendungsausschluss hingewiesen wurde.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Grundsatz eines fairen Verfahrens

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1. vier Zehntel, die Klägerinnen zu 2. und 3. jeweils drei Zehntel.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:


I. Die Klage ist zulässig.

1. Die Klägerin zu 1. ist klagebefugt, weil Teile ihres Grundeigentums mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung von dem Vorhaben in Anspruch genommen werden (§ 19 Abs. 1 FStrG). Im Übrigen bleibt die Klägerin zu 1. trotz des im Laufe dieses Gerichtsverfahrens eingetretenen Eigentumswechsels an dem Grundstück Gemarkung Q. Flur 2 Flurstück 30 auch insoweit weiterhin prozessführungsbefugt. Die Veräußerung eines Grundstücks während eines Rechtsstreits über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts an einem Grundstück führt nicht ohne weiteres zum Verlust der Sachbefugnis (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 265, 266 ZPO). Der Erwerber ist nur berechtigt und auf Antrag des Prozessgegners verpflichtet, den Rechtsstreit in der Lage, in der er sich beim Eigentumsübergang befand, zu übernehmen. Erfolgt keine Prozessübernahme durch den Erwerber, so ist das Verfahren mit dem bisherigen Prozessbeteiligten fortzuführen. Die Rechtskrafterstreckung der Entscheidung auf den Erwerber folgt dann aus § 121 Nr. 1 VwGO.

2. Die Klägerinnen zu 2. und 3. sind ebenfalls klagebefugt. Der Pächter eines Grundstücks ist im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO befugt, gegen einen fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss Klage zu erheben, weil dieser Beschluss enteignungsrechtliche Vorwirkungen nicht nur für den betroffenen Eigentümer entfaltet, sondern in gleicher Weise für Personen, denen ein obligatorisches Recht an einem Grundstück zusteht, auf das sich der Planungsträger den Zugriff sichert.

Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über Enteignung und Entschädigung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesenteignungs- und - entschädigungsgesetz - EEG NRW - vom 20. Juni 1989 (GV. NRW. S. 366, berichtigt S. 570) können durch Enteignung auch Rechte entzogen werden, die zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen. Für Pächter gelten daher auch die enteignungsrechtlichen Vorwirkungen des § 19 Abs. 1 FStrG, weil das Pachtrecht Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein kann.

II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss verletzt die Klägerinnen nicht in einer Weise in eigenen Rechten, die zu einer Aufhebung des Beschlusses führt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage des Planfeststellungsbeschlusses vom 8. August 2003 ist § 17 Abs. 1 FStrG in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2003 (BGBl. I S. 286) in Verbindung mit den §§ 72 ff. VwVfG NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602). In dem im vorliegenden Verfahren zu prüfenden Umfang kann nicht erkannt werden, dass der auf dieser Grundlage erlassene Planfeststellungsbeschluss an Fehlern leidet, die Rechte der Klägerinnen verletzen. Diese Prüfung erfolgt im konkreten Verfahren unbeschadet der sich aus § 86 Abs. 1 VwGO ergebenden Aufklärungspflicht grundsätzlich nur im Rahmen der vorgetragenen Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Planfeststellungsverfahren sich ein Kläger beschwert fühlt. Dies folgt aus § 17 Abs. 6b FStrG. Die Vorschrift setzt dem klagenden Beteiligten kraft Gesetzes eine Frist von sechs Wochen. Innerhalb dieser Frist muss der Kläger die ihn beschwerenden Tatsachen so konkret angeben, dass der Lebenssachverhalt, aus der er den mit der Klage verfolgten Anspruch ableitet, unverwechselbar feststeht. Mit weiteren Einwendungen ist ein Kläger nach Maßgabe des § 87b Abs. 3 VwGO ausgeschlossen. Ein später vertiefender Vortrag steht dem nicht entgegen.

Das nach diesen Maßgaben zu beachtende klägerische Vorbringen ergibt keine zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führende Rechtsverletzung. Die Klägerinnen sind mit ihren Einwendungen zum Teil präkludiert, zum Teil sind die Rügen in der Sache unbegründet.

1. Aus den von den Klägerinnen erhobenen Rügen gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses lässt sich kein Grund für die Aufhebung dieses Beschlusses herleiten.

a) Die Klägerinnen rügen, die dritte Änderung des Entwurfs habe nicht auf Grund eines Deckblattverfahrens erfolgen dürfen. Ein Änderungsverfahren sei unzulässig gewesen, weil die Abweichungen im Verhältnis zur Ursprungsplanung so gravierend gewesen seien, dass ein neues Vorhaben vorgelegen habe und das Änderungsverfahren sich auf die Gesamtmaßnahme habe beziehen müssen.

aa) Diese Rüge greift bereits in der Sache nicht durch. Wird ein ausgelegter Plan geändert, so bedeutet dies nicht in jedem Fall, dass das vorausgegangene Anhörungsverfahren wiederholt werden muss. Wie aus § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG zu ersehen ist, genügt es, wenn Dritte, deren Belange erstmalig oder stärker als bisher berührt werden, Gelegenheit erhalten, sich innerhalb von zwei Wochen zur Änderung zu äußern. Eines neuen Anhörungsverfahrens bedarf es nur dann, wenn die Planänderungen insgesamt so weitreichend sind, dass sie im Ergebnis zu einem neuen Vorhaben führen. Davon kann indes keine Rede sein, wenn das Gesamtkonzept nicht berührt wird bzw. trotz der Änderungen die Identität des Vorhabens gewahrt bleibt.

So verhielt es sich hier. Der Plan wurde insofern geändert, als Hochlagen der B 59n über die DB-Strecke L1. -N. und der Kreisstraße 6 über die B 59n, eine Unterführung des N4.-----wegs unter die B 59n, eine Querschnittsänderung für den Neubaubereich auf RQ 15,5, eine Verlegung des Bauwerks 33 zum N3.-----weg , der Wegfall des Versickerungsbeckens am Bauanfang und eine Verlegung des Versickerungsbeckens von der DB-Strecke zur B 59alt, eine Änderung der Querneigung von Bau-km 26+825 bis Bau-km 27+173 und eine Optimierung der Gradiente und des Trassenverlaufs geplant wurden. Diese Planänderungen schlugen zwar der Zahl nach erheblich zu Buche, sie wirkten sich aber auch in ihrer Gesamtheit qualitativ nicht in der Weise aus, dass planerisch ein neues Vorhaben entstanden wäre. Denn nach der vorzitierten Rechtsprechung führen - je nach den Umständen des Einzelfalles - beispielsweise Veränderungen der Höhenlage, die Reduzierung des Ausbauquerschnitts oder Modifizierungen der Planungen betreffend den Wasserablauf nicht zwingend zu einer Veränderung der Gesamtkonzeption eines Vorhabens. Hier wurden trotz der Änderungen des Deckblattes III die Hauptelemente der Planung jedenfalls nicht angetastet, insbesondere blieben im Grundsatz der Trassenverlauf, die örtliche Lage der Kreuzungspunkte mit bestehenden Verkehrswegen und die Anbindung an die bereits vorhandene B 59n (zweiter Bauabschnitt) sowie die W. Straße gleich.

bb) Abgesehen davon sind die Klägerinnen mit der erstmals im Klageverfahren vorgebrachten Rüge, die dritte Änderung des Entwurfs habe nicht in einem Deckblattverfahren erfolgen dürfen, gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG ausgeschlossen. Danach sind Einwendungen gegen den Plan nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen.

§ 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG ist entgegen der Auffassung der Klägerinnen anwendbar. Zwar wurde das Deckblatt III im Rahmen eines Planänderungsverfahrens nach § 73 Abs. 8 VwVfG in das Verfahren eingeführt. Eine förmliche Auslegung im Sinne des § 73 Abs. 3 und 4 VwVfG NRW ist nicht erfolgt. § 17 Abs. 4 Satz 2 FStrG bestimmt allerdings ausdrücklich, dass auf den Einwendungsausschluss nach Satz 1 in der Bekanntmachung der Auslegung oder der Einwendungsfrist (Unterstreichung durch den Senat) hinzuweisen ist. Bereits nach dem Gesetzeswortlaut genügt daher auch eine - wie hier - behördlich gesetzte Einwendungsfrist. Diese Einwendungsfrist wurde von der Bezirksregierung L1. als Anhörungsbehörde gesetzt. § 73 Abs. 8 Satz 3, zweiter Halbsatz VwVfG NRW ordnet die entsprechende Anwendbarkeit der Absätze 2 bis 6 an. Über diese Verweisung gilt insbesondere § 73 Abs. 4 Satz 2 VwVfG NRW, wonach die Anhörungsbehörde in den Fällen, in denen auf eine Auslegung verzichtet wird, die Einwendungsfrist bestimmt.

Vgl. auch Dürr, in: Knack, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 8. Aufl. (2004), § 73 Rdnr. 103, und Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 9. Aufl. (2005), § 73 Rdnr. 105a.

Das Deckblatt III wurde im Mai 2002 vom jetzigen Vorhabenträger, dem Landesbetrieb Straßenbau NRW, in das Verfahren eingebracht. Die Klägerinnen wurden im Rahmen eines sog. vereinfachten Anhörungsverfahrens beteiligt. Ihnen wurde mit jeweils gleichlautendem Schreiben der Bezirksregierung L1. als Anhörungsbehörde vom 27. Juni 2002 unter anderem der bisherige Verfahrensverlauf wiedergegeben und ein Auszug aus dem Erläuterungsbericht übersandt. Ferner wurden sie darauf hingewiesen, dass die geänderten Planunterlagen in der Zeit vom 4. Juli 2002 bis einschließlich 17. Juli 2002 bei der Stadt Q. und in der Niederlassung F1. des Vorhabenträgers eingesehen werden können. Schließlich wurde der Hinweis erteilt, eventuelle Einwendungen gegen den Plan seien innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Erhalt des Schreibens zu erheben und nach Ablauf der Frist ausgeschlossen. Diese Schreiben wurden den Klägerinnen jeweils am 1. Juli 2002 mit Postzustellungsurkunde zugestellt (vgl. Serienbrief vom 27. Juni 2002 und Postzustellungsurkunden in der Beiakte Heft 21). Diese Verfahrensweise ist nicht zu beanstanden. Das Schreiben der Anhörungsbehörde und der Auszug aus dem Erläuterungsbericht, wie er etwa auch anderen Beteiligten übersandt worden ist (vgl. Muster in der Beiakte Heft 21), hatten eine hinreichende Anstoßwirkung. Sie genügten dem Informationszweck, den Klägerinnen Anlass zu einer möglicherweise weitergehenden Prüfung - gegebenenfalls nach Einsicht in die geänderten Planunterlagen bei der Stadt Q. oder in der Niederlassung F1. des Vorhabenträgers - zu geben, in welcher Weise ihre Belange von dem Deckblatt III berührt werden und ob sie deshalb zur Wahrung ihrer Rechte Einwendungen erheben sollen. Neben allgemeinen Angaben zum Vorhaben, seiner Begründung und Zielsetzung waren hierin insbesondere Einzelheiten zu den Änderungen enthalten, die durch das Deckblatt III bewirkt werden.

In den beiden Einwendungsschreiben vom 15. Juli 2002 (Einwendungen P 7 und P 8, Beiakte Heft 22) der Klägerinnen, die bei der Anhörungsbehörde am gleichen Tag per Telefax eingegangen sind, haben die Klägerinnen mit keinem Wort den nunmehr gerügten Verfahrensfehler angesprochen. Das Schreiben der Klägerin zu 1. verhält sich lediglich zu ihrer grundstücksmäßigen Betroffenheit, der Verminderung von Pachteinnahmen, wirtschaftlich nicht nutzbaren Restflächen, der Trassenwahl, zum Baugrund und zu einem Verstoß gegen wasser- sowie lärmschutzrechtliche Bestimmungen. Auch das Schreiben der Klägerinnen zu 2. und 3., auf welches die Klägerin zu 1. zusätzlich verwiesen hatte, befasst sich nur mit gerügten Eingriffen in die gewerbliche Betätigung dieser Klägerinnen auf den Grundstücken der Klägerin zu 1. und einem Verstoß gegen Vorschriften zum Gewässerschutz.

Diese Schreiben der Klägerinnen reichen daher nicht aus, den nunmehr geltend gemachten Verfahrensfehler zu verdeutlichen. Sie beziehen sich nur auf materielle Rechtspositionen der Klägerinnen oder rügen Rechtsverstöße gegen materielles Recht, weisen aber nicht auf etwaige Verfahrensfehler hin.

Soweit die Auffassung vertreten wird, eine Präklusion der Rügemöglichkeit von Verfahrensfehlern nach § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG NRW könne nicht angenommen werden, weil sich die Vorschrift nur auf Einwendungen gegen das Vorhaben, nicht gegen das Verfahren beziehe

- so (allerdings ohne nähere Begründung) Kopp/Ramsauer, a. a. O., § 73 Rdnr. 112 -,

kann dem jedenfalls in dieser Allgemeinheit und in Bezug auf die hier in Rede stehende Frage nicht gefolgt werden. Die Einwendung, die Änderung eines ausgelegten Planes habe nicht auf Grund eines Deckblattes im sog. vereinfachten Verfahrens erfolgen dürfen, weil die Abweichungen im Verhältnis zur Ursprungsplanung so gravierend gewesen seien, dass ein neues Vorhaben vorgelegen habe, ist präklusionsfähig. Präklusionsfähig sind alle Rügen, die sich gegen den Plan richten. Um eine solche handelt es sich hier, wenn geltend gemacht wird, der Plan habe in einem vollständig neuen Anhörungsverfahren nach Maßgabe des § 73 Abs. 2 bis 5 VwVfG NRW ausgelegt werden müssen. Diese Rüge bezieht sich damit auf den Plan als solchen, der nach § 73 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen, besteht. Meint ein Einwender aber, wegen unzureichender Verfahrensteilhabe die Auswirkungen des Plans nicht beurteilen zu können, muss er diesen Verfahrensverstoß bereits dort rügen, wo ihm allein abgeholfen werden kann, nämlich im Verwaltungsverfahren.

Die somit gemäß § 17 Abs. 4 FStrG eingetretene materielle Präklusion erstreckt sich auch auf das gerichtliche Verfahren. Sie ist verfassungsgemäß und gilt selbst dann, wenn sie sich im Ergebnis auf Einwendungen gegen eine Enteignung erstreckt.

b) Die Klägerinnen beanstanden außerdem Fehler anlässlich der Durchführung des Erörterungstermins am 6. November 2002. Sie machen geltend, die an sie gerichtete Einladung zum Erörterungstermin sei zu kurzfristig erfolgt. Zudem habe die Anhörungsbehörde nur die Betroffenen von dem Erörterungstermin benachrichtigt, ohne den Termin vorher ortsüblich bekannt zu machen.

Es trifft zwar zu, dass nach den Verwaltungsvorgängen der Anhörungsbehörde deren Einladungsschreiben vom 28. Oktober 2002 betreffend den Erörterungstermin am 6. November 2002 erst am 30. Oktober 2002 abgesandt worden ist und dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerinnen zufolge ihrem Prozessbevollmächtigten erst am 31. Oktober 2002, d. h. weniger als eine Woche vor dem Tag des Erörterungstermins, zugegangen ist. Eine ortsübliche Bekanntmachung des Erörterungstermins ist in der Tat gar nicht erfolgt.

Der Senat kann aber offen lassen, ob hierin ein Verfahrensfehler zu sehen ist. Wenn in einem Änderungsverfahren nach § 73 Abs. 8 VwVfG NRW ein neuer Erörterungstermin stattfinden soll, spricht zwar vieles für die Annahme, dass dieser wieder nach den Vorschriften des § 73 Abs. 6 VwVfG NRW bekannt gemacht werden muss

- so Dürr, in: Knack, Verwaltungsverfahrensgesetz, a. a. O., § 73 Rdnr. 104 -,

und dass die Frist für die Benachrichtigung derjenigen, die Einwendungen erhoben haben, nicht kürzer sein darf, als die Wochenfrist für die öffentliche Bekanntmachung.

Hierin liegende Verfahrensfehler würden aber nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen. Denn wie bei sonstigen Verfahrensfehlern auch muss bei einem solchen Mangel deutlich werden, inwieweit sich die mögliche Verletzung einer Verfahrensvorschrift auf materielle Rechte eines Klägers und auf die Entscheidung in der Sache ausgewirkt haben kann. Da die verfahrensrechtlichen Vorschriften über die Beteiligung Dritter am Planfeststellungsverfahren Drittschutz grundsätzlich nicht um dieser Beteiligung selbst willen, sondern nur im Hinblick auf die bestmögliche Verwirklichung der dem Beteiligungsrecht zugrundeliegenden materiellrechtlichen Rechtspositionen gewähren, kann ein Kläger auch nur dann insoweit durch den Planfeststellungsbeschluss in seinen Rechten verletzt sein. Die hiernach erforderliche Kausalität ist nur dann zu bejahen, wenn zumindest die konkrete Möglichkeit bestanden hat, dass ohne den Verfahrensfehler die Entscheidung anders, und zwar nicht präkludierte materiellrechtliche Rechtspositionen des Klägers begünstigend ausgefallen wäre. Dies ist dann der Fall, wenn sich aufgrund erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass durch den Verfahrensfehler die behördliche Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Belange zum Nachteil solcher Positionen des Klägers in Richtung auf eine bestimmte Entscheidung beeinflusst worden ist.

Die Klägerinnen haben innerhalb der Frist des § 17 Abs. 6b FStrG nichts dazu vorgetragen, dass der behauptete Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der verkürzten Ladung zum Erörterungstermin für die Entscheidung des Beklagten von Einfluss gewesen ist. Nur auf Grund einer Darlegung, was bei ausreichend bemessener Frist der Ladung zu dem Erörterungstermin in diesem Termin vorgetragen worden wäre, könnte nämlich geprüft und entschieden werden, ob auszuschließen ist, dass der Beklagte eine für die Klägerinnen günstigere Entscheidung getroffen hätte. Die Angabe des Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat, er hätte insbesondere auf die fehlende FFH-Prüfung hingewiesen, reicht hierfür unabhängig von der Frage eines möglicherweise verspäteten Vortrages bereits deshalb nicht, weil die Klägerinnen mit einer dahingehenden Rüge ausgeschlossen sind; hierauf wird noch später einzugehen sein.

Zudem ist auch sonst nichts für die Annahme ersichtlich, dass die konkrete Möglichkeit bestanden haben könnte, die Planungsbehörde hätte in Kenntnis des etwaigen Verfahrensfehlers anders entschieden. Ein solcher Kausalzusammenhang erscheint fernliegend, wenn man sich das Planungsziel und den Planungsprozess einschließlich des zur Entscheidungsfindung führenden umfangreichen Materials vor Augen hält.

Denn die Modifikationen des Deckblattes III, deren Erörterung der Termin vom 6. November 2002 dienen sollte, haben - worauf der Senat bereits weiter oben hingewiesen hat - zu keiner Änderung der Identität des planfestzustellenden Vorhabens geführt, insbesondere ist keine grundsätzliche Veränderung der Trassenführung im Bereich der Grundstücke der Klägerin zu 1. entstanden. Dies verdeutlicht ein Vergleich der Übersichtslagepläne im Maßstab 1:5.000 zur Ursprungsplanung (Anlage 3 der Beiakte Heft 2) und zum Deckblatt III (Anlage 3 der Beiakte Heft 7). Bestätigt wird diese Feststellung durch die Grunderwerbsverzeichnisse zur Ursprungsplanung (Anlage 10 der Beiakte Heft 3, S. 40 bis 46) und zum Deckblatt III (Anlage 9 der Beiakte Heft 9, S. 13, 16 und 26 f.). Hieraus ergibt sich, dass die Grundstücke Gemarkung Q. Flur 2 Flurstück 30 und Flur 1 Flurstücke 58, 117 und 118 sogar in geringerem Maß in Anspruch genommen werden; nur bei den Grundstücken Gemarkung N1. Flur 27 Flurstücke 170 bis 176 erfolgt eine größere Inanspruchnahme, wobei allerdings alle von der Deckblattplanung erfassten Grundstücke bereits von der Ursprungsplanung betroffen waren.

c) Als Verfahrensfehler rügen die Klägerinnen schließlich eine unzureichende Umweltverträglichkeitsprüfung. Die ursprüngliche Umweltverträglichkeitsprüfung aus dem Jahr 1990 sei veraltet, weil im Laufe des Verfahrens - maßgeblich in Folge des Deckblattes III - zu berücksichtigende Änderungen eingetreten seien; eine Umweltverträglichkeitsstudie fehle.

Mit dieser Einwendung sind die Klägerinnen ebenfalls gemäß § 17 Abs. 4 FStrG präkludiert. Diese Bestimmung gilt, wie weiter oben bereits ausgeführt, ebenfalls für das sog. vereinfachte Veränderungsverfahren. Die Einwendung einer fehlenden oder auch nur unzureichenden Umweltverträglichkeitsprüfung ist als Verfahrensrüge präklusionsfähig.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Dezember 1994 - 7 B 251.94 -, Buchholz 451.172 § 7 AtVfV Nr. 2, S. 2, und vom 16. Januar 1995 - 7 B 194.94 -, Buchholz 451.172 § 7 AtVfV Nr. 3, S. 3; inzident: Urteil vom 24. Mai 1996 - 4 A 38.95 -, a. a. O., S. 134 f.

In den bereits erwähnten Einwendungsschreiben vom 15. Juli 2002 (Einwendungen P 7 und P 8, Beiakte Heft 22) werden allgemeine Umweltbelange mit keinem Wort angesprochen. Lediglich ein Verstoß gegen wasserschutzrechtliche Vorschriften wird behauptet, und auch dies nur völlig pauschal. Die vorausgegangenen Einwendungsschreiben der Klägerinnen zu 1. bis 3. vom 18. April 1994 und 25. April 1994 (Einwendungen 43.1 bis 43.3, Beiakte Heft 16) im Anhörungsverfahren zur Ursprungsplanung, das Schreiben der Klägerin zu 3. vom 24. Oktober 1996 (Einwendung D I 58, Beiakte Heft 17) nach Auslegung des Deckblattes I sowie vom 25. Mai 1998 (Einwendung P 08, Beiakte Heft 6) nach Auslegung des Deckblattes II lassen nicht erkennen, dass auf eine unzureichende Umweltverträglichkeitsprüfung hingewiesen werden sollte. Konkretere Angaben wären den Klägerinnen - gegebenenfalls nach Akteneinsicht - jedoch durchaus möglich und zuzumuten gewesen. Denn sie waren durch Rechtsanwälte sowohl rechtlich als auch fachlich in kompetenter Weise vertreten, so dass Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse und/oder des UVP-Rechts durchaus, wenigstens ansatzweise, hätten gerügt werden können.

Darüber hinaus wird auch in diesem Zusammenhang nicht deutlich, inwieweit die behauptete Verletzung der Bestimmungen des UVP-Rechts sich auf die materiellen Rechte der Klägerinnen und auf die Entscheidung in der Sache ausgewirkt haben könnte. Dies gilt auch hinsichtlich der Variantenprüfung, worauf sogleich noch einzugehen sein wird.

2. Aus dem Vortrag der Klägerinnen und dem aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlichen Sachverhalt ergibt sich auch keine Verletzung des materiellen Planfeststellungsrechtes, die einen Anspruch der Klägerinnen auf Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses begründen könnte.

a) Die für jede Planfeststellung erforderliche Planrechtfertigung, die von den Klägerinnen nicht in Frage gestellt wird, ist durch Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen (Anlage zu § 1 Abs. 1 des Fernstraßenausbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1993, BGBl. I S. 1878, berichtigt BGBl. I 1995 S. 13, geändert durch Verordnung vom 29. Oktober 2001, BGBl. I S. 2785) gegeben.

b) Die Klägerinnen kritisieren, die Variantenprüfung sei fehlerhaft. Mit dieser Einwendung sind die Klägerinnen nicht ausgeschlossen. Bereits mit Schreiben ihrer früheren Bevollmächtigten - Rechtsanwälte C1. und N2. - vom 25. bzw. 28. April 1994 (Einwendungen 43.1 bis 43.3, Beiakte Heft 16) hatten die Klägerinnen zu 1. bis. 3. fristgerecht gerügt, sie seien "mit der Trassenführung nicht einverstanden".

Die vom Beklagten vorgenommene Variantenprüfung ist jedoch nicht zu Lasten der Klägerinnen abwägungsfehlerhaft. Das Abwägungsgebot bezieht sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch auf ernsthaft in Betracht kommende Trassenalternativen. Sie müssen untersucht und im Verhältnis zueinander gewichtet werden; die Bevorzugung einer bestimmten Lösung darf nicht auf einer Bewertung beruhen, die zur objektiven Gewichtigkeit der von den möglichen Alternativen betroffenen Belange außer Verhältnis steht.

Diese Anforderungen hat der Beklagte erfüllt. Er hat sich im Planfeststellungsbeschluss (B. 5.3.3.1, S. 55 ff.; vgl. auch Erläuterungsbericht zum Deckblatt III, Anlage 1 der Beiakte Heft 7, S. 7 ff.) eingehend und nicht lediglich formelhaft unter anderem mit Forderungen nach einer Trassenverschiebung auseinander gesetzt und sich letztlich für die Variante 1 entschieden. Dass dies nicht mit dem von den Klägerinnen gewünschten Ergebnis geschah, vermag ein Abwägungsdefizit nicht zu begründen. Auch inhaltlich ist die Abwägungsentscheidung zugunsten der planfestgestellten Trasse nicht zu beanstanden. Der Planfeststellungsbeschluss hat in schlüssiger und widerspruchsfreier Weise eine Reihe von Umständen benannt, die für die planfestgestellte Trassenvariante sprechen.

Die Klägerinnen machen geltend, die Variantenprüfung sei fehlerhaft, weil sie auf die Umweltverträglichkeitsstudie aus dem Jahr 1990 zurückgehe und von veralteten Voraussetzungen ausgehe. Dies trifft nicht zu. Die Trassenführung der B 59n ist seit der erstmaligen Auslegung des Planungsentwurfs im Jahr 1994 im Wesentlichen unverändert geblieben, was ein Vergleich der Übersichtslagepläne im Maßstab 1:5.000 zur Ursprungsplanung (Anlage 3 der Beiakte Heft 2) und zum Deckblatt III (Anlage 3 der Beiakte Heft 7) belegt. Die im Laufe des Planaufstellungsverfahrens eingetretenen Modifikationen, wie etwa Hoch- und Tieflagen der Fahrbahn bzw. eine Reduzierung des Regelquerschnitts, hatten keinen Einfluss auf die Trassenführung als solche. Darüber hinaus wurde der landschaftspflegerische Begleitplan im Laufe der Deckblattverfahren jeweils aktualisiert (vgl. Erläuterungsberichte vom 3. März 1994, Anlagen 1 der Beiakten Hefte 2 und 4, vom 1. April 1998, Anlage 1 der Beiakte Heft 20, und vom 22. Mai 2002, Anlage 1 der Beiakte Heft 7).

Der Beklagte hat sich ferner entgegen der Auffassung der Klägerinnen ernsthaft mit der sog. Null-Variante auseinandergesetzt. Dass der Beklagte die Varianten 0 und 0+, letztere eine modifizierte Version der Variante 0, ausgeschlossen hat, ist nicht zu beanstanden. Die Planfeststellungsbehörde hat sich hierbei in nachzuvollziehender Weise darauf berufen, dass bei einem Prognose-Verkehrsaufkommen von etwa 30.000 Kfz/24 h (Überlagerung der Verkehrsströme der B 59/ L 183 und der B 59a, zweiter Bauabschnitt) die Funktionsfähigkeit der Straße nicht mehr gewährleistet sei. Der Einwand der Klägerinnen, der überörtliche Verkehr habe sich in Q. grundlegend geändert, ist unerheblich. Insbesondere bleibt insoweit unberücksichtigt, dass der Beklagte auf den Prognosehorizont 2015 abgestellt hat (PFB B. 5.3.3.1 und B. 5.3.2.4, S. 55 und 53). Im Übrigen mag zwar zutreffen, dass es bereits jetzt infolge straßenverkehrsrechtlicher Anordnungen zu einer (teilweisen) Verlagerung der Verkehrsströme gekommen sein mag. Hier geht es allerdings um das straßenrechtliche Ziel, unabhängig von straßenverkehrsrechtlichen Regelungen auf planungsrechtlicher Grundlage eine dauerhafte Entlastung der Ortsdurchfahrt Q. vom überregionalen Verkehr zu sichern, und hiermit verbunden auch eine geringere Belästigung der Anwohner mit Lärm- und Schadstoffimmissionen sowie ein vermindertes Unfallrisiko zu erreichen (PFB B. 5.3.2.3., S. 53). Es liegt auf der Hand, dass dieses Planungsziel nicht mit einer Nullvariante, sei es die Variante 0, sei es die Variante 0+, zu gewährleisten ist. Schließlich kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der hier planfestgestellte Abschnitt Teil einer aus insgesamt drei Bauabschnitten bestehenden Umgehung von Q. ist. Sie liegt gemäß dem Landesentwicklungsplan im Zuge einer großräumigen, verbindenden Achse von Oberzentren (Erläuterungsbericht zum Deckblatt III, Anlage 1 der Beiakte Heft 7, S. 6). Eine dem weiträumigen Verkehr dienende freie Verbindung könnte mit einer Nullvariante nicht gewährleistet werden.

Es ist ferner nicht abwägungsfehlerhaft, dass der Beklagte der Variante 1 im Verhältnis zur Variante 3 den Vorzug gegeben hat. Nach den von den Klägerinnen nicht substantiiert in Frage gestellten Feststellungen des Beklagten ist die Variante 3 mit einer Gesamtlänge von ca. 4.500 m um etwa 600 m länger als die planfestgestellte Trasse. Wegen der größeren Streckenlänge, zusätzlicher Knotenpunkte und Bauwerke ist sie kostenintensiver als die Variante 1 (vgl. auch PFB B. 5.3.13, S. 76). Hinzu kommt eine vom Beklagten in nachvollziehbarer Weise angenommene Behinderung des Verkehrsflusses wegen des zusätzlichen Knotenpunktes mit der B 59/K 6. Auch im Übrigen erweist sich die Variante 3 im Verhältnis zur Variante 1 ausweislich anderer Kriterien, die der Vorhabenträger nach dem zum Gegenstand der Planfeststellung gemachten Erläuterungsbericht zum Deckblatt III untersucht hat (Anlage 1 der Beiakte Heft 7, S. 9), als nicht vorzugswürdig.

Fehl geht schließlich das Argument der Klägerinnen, der Beklagte hätte eine Variante prüfen müssen, die keine oder eine geringere Beeinträchtigung der in ihrem Eigentum stehenden bzw. von ihnen genutzten Grundstücken zur Folge gehabt hätte. Der Beklagte hat die Belange privater Grundeigentümer und insbesondere der Betriebe der Klägerinnen zu 2. und 3. gesehen, wie der Planfeststellungsbeschluss jedenfalls in der Fassung seiner Änderung durch Ergänzung im Termin zur mündlichen Verhandlung durch den Senat am 13. Februar 2006 zeigt. Hiermit wird den privaten Belangen der Klägerinnen in der rechtlich gebotenen Weise Rechnung getragen, was noch näher darzulegen sein wird. Die Behörde macht aber von der ihr eingeräumten planerischen Gestaltungsfreiheit keinen fehlerhaften Gebrauch, wenn sie sich in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Hintansetzung eines anderen entscheidet. Für das Eigentum gilt insoweit in gleicher Weise wie für sonstige abwägungserhebliche Belange, dass es in der Abwägung hinter gewichtigere gegenläufige Belange zurückgestellt werden darf. Die Wahrung von Eigentümerinteressen nötigt die Behörde nicht zur Wahl einer Trasse, die sich ihr nach Lage der Dinge nicht als bessere Alternativlösung aufzudrängen braucht.

Eine solche eindeutig vorzugswürdigere Alternative ist nicht zu erkennen und von den Klägerinnen auch nicht aufgezeigt worden. Insbesondere brauchte der Beklagte nicht zusätzlich eine Q. noch weiter südlich umgehende Variante zu prüfen, da sich diese auf Grund der auf der Hand liegenden längeren Streckenführung und damit einhergehenden größeren Kosten nicht als eindeutig vorzugswürdig aufdrängt.

c) Der Beklagte hat das Problem einer möglichen Existenzgefährdung bzw. -vernichtung der Betriebe der Klägerinnen zu 2. bis 3. gesehen und im Ergebnis abwägungsfehlerfrei gelöst. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Dass die Belange eines von einem Straßenbauvorhaben in Mitleidenschaft gezogenen oder gar in seiner Existenz bedrohten Betriebes zu den abwägungserheblichen Gesichtspunkten einer fernstraßenrechtlichen Planung gehören, ist ebensowenig zweifelhaft wie der Umstand, dass die mit der angefochtenen Planung konkret beabsichtigten Eingriffe in die Betriebe der Klägerinnen zu 2. und 3. unter diesem Gesichtspunkt von rechtserheblicher Bedeutung sind.

Spätestens durch die in der mündlichen Verhandlung vorgenommene Änderung seines Planfeststellungsbeschlusses hat der Beklagte klargestellt (vgl. bereits dessen Punkt A.7.1 letzter Satz (alt): "Sollte ... weiterhin von der Existenzgefährdung ... auszugehen sein, ..."), dass er ohne eine Teilverlagerung von der vorhabenbedingten Existenzvernichtung der Gewerbebetriebe der Klägerinnen zu 2. und 3. ausgegangen ist bzw. ausgeht. Er hat weiter deutlich gemacht, dass - und warum - er diese Existenzvernichtung in Kauf nimmt. Einen Abwägungsfehler kann der Senat in diesem Zusammenhang nicht erkennen. Der von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen im Termin erhobene Vorwurf, es handele sich bei der Änderung bzw. Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses durch den Beklagten um einen "Schnellschuss", der keine hinreichende Abwägung und keine Erwägungen zu einer Nullvariante enthalte, trifft nicht zu. Denn der Beklagte hat mit seinen Erklärungen nur die Rügen der Klägerinnen aufgegriffen und bereits bestehende Erwägungen, wie sie maßgeblich schon anlässlich der Variantenprüfung formuliert worden sind, ergänzt.

d) Die Klägerin zu 1. rügt, ihr Nutzungsrecht an dem Grundstück Gemarkung Q. Flur 2 Flurstück 30 und die Möglichkeit dessen weiterer Auskiesung seien mangelhaft berücksichtigt worden. Diese Einwendung ist gemäß § 17 Abs. 4 FStrG präkludiert. Der neue Eigentümer eines Grundstücks ist mit den auf das Grundstück bezogenen Einwendungen gegen den Plan ausgeschlossen, wenn sein Rechtsvorgänger während des Planfeststellungsverfahrens keine fristgerechten Einwendungen erhoben hat. Den bereits eingetretenen Einwendungsausschlusses muss sich der Rechtsnachfolger entgegenhalten lassen weil er nur eine bereits präklusionsbelastete Rechtsposition erworben hat.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. November 1992 - 7 ER 300.92 -, Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 22, S. 44, und vom 27. Oktober 1997 - 11 VR 4.97 -, Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 17, S. 39.

So liegt der Fall hier. Die Planung, das in Rede stehende Grundstück in Anspruch zu nehmen, besteht bereits seit dem ursprünglichen und im Jahr 1994 offen gelegten Planungsentwurf (vgl. Übersichtslageplan 1:5.000, Anlage 3 der Beiakte Heft 2, und Grunderwerbsverzeichnis, Anlage 10 der Beiakte Heft 3, S. 40). Die seither und letztlich mit dem Deckblatt III eingetretenen Modifizierungen betreffen nur Marginalien und wirken sich sogar in einer geringeren Inanspruchnahme dieses Grundstücks aus (vgl. Übersichtslageplan 1:5.000, Anlage 3 der Beiakte Heft 7, und Grunderwerbsverzeichnis, Anlage 10 der Beiakte Heft 9, S. 13).

Im Zeitpunkt der Planaufstellung - das Grunderwerbsverzeichnis zum Feststellungsentwurf trägt das Datum vom 3. März 1994 (vgl. Anlage 10 der Beiakte Heft 3) - war als Eigentümer des Flurstücks 30 noch ein H. Sch. im Grundbuch eingetragen. Auf Grund der Auflassung vom 18. Januar 1991 wurde am 24. März 1994 die Fa. J. & E. I. GmbH & Co. KG als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen (vgl. zu den Eigentumsverhältnissen auch in der Folgezeit den Grundbuchauszug Bl. 67 der Gerichtsakte). Diese Eigentumsumschreibung erfolgte also zwar nach der Bekanntmachung der Offenlegung (vgl. Amtsblatt der Stadt L1. vom 21. März 1994 und Amtsblatt des Erftkreises vom 22. März 1994, Beiakte Heft 15), aber noch vor der öffentlichen Auslegung, die in der Zeit vom 29. März 1994 bis einschließlich 28. April 1994 bei der Stadt L1. und vom 30. März 1994 bis einschließlich 29. April 1994 bei der Stadt Q. erfolgte (vgl. die jeweiligen Nachweise in der Beiakte Heft 15). Im ursprünglichen Planoffenlegungsverfahren haben aber ausweislich der Verwaltungsvorgänge der Anhörungsbehörde weder Herr T3. noch die Fa. J. & E. I. GmbH & Co. KG Einwendungen erhoben (vgl. Beiakte Heft 16, Unterteilung "Private Einwender" und Liste "Private Einwender"). Das mit Schriftsatz der Klägerinnen vom 3. Februar 2006 vorgelegte Schreiben der U. D. GmbH vom 12. Dezember 2004 an den früheren Vorhabenträger (Bl. 165 f. der Gerichtsakte), das offenbar im Auftrag der Fa. J. & E. I. GmbH & Co. KG verfasst wurde, ist als mögliches Einwendungsschreiben weder an die Anhörungsbehörde noch an eine der auslegenden Gemeinden gerichtet, wie es § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW für Einwendungen vorschreibt. Zudem wurde dieses Schreiben weit außerhalb der zweiwöchigen Einwendungsfrist nach Ablauf der Auslegung verfasst. Ausdrücklich wurden Einwendungen erstmals mit Schreiben vom 19. Mai 1998 von der unter dem 3. April 1997 in das Grundbuch als neue Eigentümerin des Flurstücks eingetragenen Fa. I1. -Beton L3. GmbH & Co. KG aus Anlass der Offenlegung des Deckblattes II erhoben (Einwendung P 10, Beiakte Heft 6). Bereits die Rechtsvorgängerinnen der Klägerin zu 1. hätten sich aber entgegenhalten lassen müssen, dass sie mit ihren Einwendungen präkludiert sind. Gleiches gilt nunmehr auch für die Klägerin zu 1. selbst, insbesondere was das Klageverfahren anbelangt.

e) Mit den erstmals im Klageverfahren erhobenen Einwänden, es fehle eine FFH-Verträglichkeitsprüfung, der Planfeststellungsbeschluss verstoße gegen geltendes Naturschutzrecht und die Anforderungen des Immissionsschutzes seien hinsichtlich der Luftschadstoffe nicht eingehalten, sind die Klägerinnen gemäß § 17 Abs. 4 FStrG ebenfalls ausgeschlossen.

In Bezug auf die Kritik zu einer fehlenden FFH-Verträglichkeitsprüfung ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG L 306 S. 7) bereits vom 21. Mai 1992 datiert. Eine Verletzung der also schon vor der erstmaligen Planauslegung verkündeten FFH-Richtlinie ist aber weder ausdrücklich noch sinngemäß im Planaufstellungsverfahren gerügt worden. Dies gilt sowohl für die Einwendungsschreiben der Klägerinnen vom 18. April 1994 als auch für die ergänzenden Schreiben ihrer damaligen Bevollmächtigten vom 25. bzw. 28. April 1994 (Einwendungen 43.1 bis 43.3, Beiakte Heft 16). Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die FFH-Richtlinie gewisse Zeitfenster vorgab, weil nach ihrem Art. 4 die Gebietsmeldungen der Mitgliedsstaaten im Jahr 1995 hätten erfolgen sollen und die Gemeinschaftsliste bis 1998 vorzulegen war. Selbst wenn man berücksichtigen wollte, dass sich die Vorgaben der FFH-Richtlinie in den Jahren nach ihrer Verkündung zunehmend konkretisiert haben, wurden auch in den weiteren Einwendungsschreiben der Klägerinnen zu den Deckblattplanungen - diese sogar zum Teil unter Sicherung anwaltlichen Beistandes verfasst - die Bereiche des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes nicht hinreichend deutlich problematisiert.

Weil in den Einwendungsschreiben der Klägerinnen keine Bedenken hinsichtlich des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes konkret in einer Weise formuliert wurden, die dem Beklagten hätten Anlass geben können, bestimmte Belange einer näheren Prüfung zu unterziehen, sind die Klägerinnen auch mit den weiteren Rügen ausgeschlossen, der Planfeststellungsbeschluss verstoße gegen geltendes Naturschutzrecht und das Immissionsschutzrecht, was die Einhaltung der Orientierungswerte für Luftschadstoffe anbelange.

Abgesehen davon ist nichts Substantiiertes dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass mögliche Fehler im Zusammenhang mit den vorstehend angesprochenen Problempunkten auf das Abwägungsergebnis des Beklagten von Einfluss gewesen sein könnten (vgl. § 17 Abs. 6c FStrG).

f) Des Weiteren ist die Klägerin zu 1. nach § 17 Abs. 4 FStrG auch mit dem Einwand ausgeschlossen, der Planfeststellungsbeschluss sei hinsichtlich des Lärmschutzes fehlerhaft. Bereits auf Grund der Offenlegung der Ursprungsplanung im Jahr 1994 war deutlich zu erkennen, dass in Teilbereichen der von der Planung betroffenen Umgebung die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte ohne Lärmschutzmaßnahme nicht gewährleistet sein würde (vgl. etwa Erläuterungsbericht vom 3. März 1994, Anlage 1 der Beiakte Heft 2, S. 29 ff.). Wenn dies auch für die Grundstücke der Klägerin zu 1. hätte geltend gemacht werden sollen, so hätten fristgerecht entsprechende Einwendungen erhoben werden müssen. Dies ist nicht geschehen. Erstmals mit Schreiben vom 15. Juli 2002 (Einwendung P 7, Beiakte Heft 22) wurden - allerdings verspätet - anlässlich der Einwendungen zum Deckblatt III Zweifel an der Einhaltung der Lärmschutzgrenzwerte angemeldet.

Das vorstehend Dargelegte gilt sinngemäß auch für die Klägerinnen zu 2. und 3. Die Überschreitung von Immissionsgrenzwerten an anderer Stelle sowie die Entscheidung des Beklagten, dort nur passiven anstatt aktiven Schallschutzes zu gewähren, berührt sie nicht in eigenen Rechten.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :

Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen.

Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung der Beschwerde auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen - ERVVO VG/FG - vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) erfolgen.

Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

B e s c h l u s s

Der Streitwert wird auf eine Million Euro festgesetzt.

G r ü n d e :

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. i. V. m. den §§ 71 Abs. 1 Satz 1, 72 Nr. 1 GKG n. F. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Streitwert in Fällen der vorliegenden Art nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bei einer Anfechtungsklage gegen einen straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss, die noch im Jahr 2003 anhängig geworden ist, ist nach den Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 1996 - zunächst wegen der allgemeinen Planbetroffenheit je drittbetroffenem Kläger ein Betrag von 20.000,00 DM in Ansatz zu bringen (vgl. Abschnitt II. Nr. 33.2 i. V. m. Nr. 1.2.2 des Streitwertkataloges - Fassung 1996 -, DVBl. 1996, 605 ff.; nunmehr: Abschnitt II. Nr. 34.2 i. V. m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkataloges - Fassung 7/2004 -, NVwZ 2004, 1327 ff.). Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats, der nach der Euro-Umstellung insoweit nunmehr 10.000,00 Euro ansetzt.

Bei einem Grundeigentümer, der von dem Vorhaben wegen § 19 Abs. 2 FStrG mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffen ist und sich in der Sache gegen den Entzug des Eigentums wendet, ist zusätzlich der Verkehrswert des Grundstücks zu berücksichtigen. Dies geschieht allerdings nicht mit dem vollen Wert, sondern mit einem geminderten Betrag. Denn durch den Planfeststellungsbeschluss selbst wird der Entzug des Eigentums noch nicht angeordnet. Er wird vielmehr nur für zulässig erklärt und ist dem Enteignungsverfahren zu Grunde zu legen. Daher ist der Streitwert in einem solchen Fall bei Fehlen besonderer Umstände je nach dem mit der Klage verfolgten wirtschaftlichen Interesse im Regelfall auf einen geminderten Betrag von 30 bis 50 von Hundert des Verkehrswerts des zu enteignenden Grundstücks festzusetzen.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Dezember 1988 - 4 B 211.88 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 79, S. 51, vom 1. März 1993 - 4 B 188.92 -, NVwZ-RR 1993, 331 (332), vom 21. August 1998 - 11 A 47.97 -, JurBüro 1999, 195, vom 22. September 1999 - 11 B 48.99 -, NVwZ-RR 2000, 138, und vom 9. Mai 2002 - 4 A 46.01 -, n. v. (Langtext in juris); zur Verfassungsmäßigkeit dieser Praxis BVerfG (1. Kammer der Ersten Senats), Beschluss vom 26. März 1999 - 1 BvR 1431/90 -, NuR 1999, 450.

Dient die Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss gleichzeitig dazu, die wirtschaftliche Existenz eines Klägers zu sichern, ist dies in Bezug auf den Streitwert ebenfalls, und zwar gesondert, zu berücksichtigen. Maßgeblich ist wie in berufs- oder gewerberechtlichen Streitigkeiten der erzielte oder zu erwartende Jahresgewinn.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. November 1997 - 11 A 54.96 -, S. 38 f. des Urteilsabdrucks in der Sache (insoweit n. v.), und vom 26. Oktober 1999 - 1 C 17.98 -, Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 107 (dort zum Gewerberecht).

Unter Berücksichtigung des vorstehend Dargelegten ergibt sich Folgendes:

Der Klägerin zu 1. droht bzw. drohte - unter Einbeziehung des Grundstücks Gemarkung Q. Flur 2 Flurstück 30, dessen Eigentümerin sie bei Klageerhebung noch war - ein Flächenverlust von 19.760,00 m2. Wird der Bodenwert je Quadratmeter der gewerblich genutzten Flächen mit 5,00 Euro geschätzt und die Hälfte des sich dann ergebenden Betrages angesetzt, so ergibt sich hinsichtlich der Betroffenheit wegen der enteignungsrechtlichen Vorwirkung ein Wertanteil von aufgerundet 50.000,00 Euro. Da die Klägerin ausweislich des Schreibens ihrer Bevollmächtigten vom 15. Juli 2002 (Einwendung P 7, Beiakte Heft 22) noch "Mieteinnahmen in Höhe von mehreren hunderttausend Euro verlieren würde", erscheint es dem Senat angemessen, einen Betrag von 350.000,00 Euro zusätzlich in Ansatz zu bringen, in dem der Wert von 10.000,00 Euro wegen der allgemeinen Betroffenheit aufgeht.

Die Klägerinnen zu 2. und 3. haben neben der allgemeinen, mit ebenfalls jeweils 10.000,00 Euro anzusetzenden Betroffenheit insbesondere eine Existenzgefährdung/-vernichtung geltend gemacht. Ausweislich des Gutachtens des Dipl.-Volkswirtes X3. vom 3. März 2003 (korrigiert unter dem 26. März 2003, Beiakte Heft 12, Teil II) betrug die "Bilanzsumme der UG-T. in den letzten 4 Jahren zwischen 11 und 13 Mio €" (Anlage 6 des Gutachtens a. E.). Berücksichtigt man angesichts dieser Bilanzsumme einen geschätzten Gewinn je Gesellschaft von jedenfalls 290.000,00 Euro/Jahr, so bewertet der Senat die sich entsprechend ergebenden Anteile für die Klägerinnen zu 2. und 3. mit jeweils 300.000,000 Euro.

Bei einem Gesamtstreitwert in Höhe von einer Million Euro entfallen somit auf die jeweiligen Klägerinnen folgende Anteile:

Klägerin zu 1.: 400.000,00 Euro, d. h. vier Zehntel;

Klägerin zu 2.: 300.000,00 Euro, d. h. drei Zehntel;

Klägerin zu 3.: 300.000,00 Euro, d. h. drei Zehntel.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 25 Abs. 3 Satz 1, 5 Abs. 2 Satz 3 GKG a. F.).

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2006/11_D_94_03_AKurteil20060213.html - DE:OVGNRW:2006:0213.11D94.03AK.00

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