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Ein neues Anhörungsverfahren bei Planänderungen ist nur dann erforderlich, wenn die Änderungen insgesamt so weitreichend sind, dass sie zu einem neuen Vorhaben führen; die Identität des Vorhabens bleibt gewahrt, wenn das Gesamtkonzept nicht berührt wird. Einwendungen gegen den Plan sind nach Ablauf der Einwendungsfrist gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG ausgeschlossen, auch wenn keine förmliche Auslegung erfolgt ist, sofern eine behördlich gesetzte Einwendungsfrist bestand und auf den Einwendungsausschluss hingewiesen wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |