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Eine Straßenstelle ist im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO in der Regel eng, wenn der zur Durchfahrt freibleibende Raum für ein Kraftfahrzeug höchstzulässiger Breite zuzüglich 50 cm Seitenabstand (regelmäßig 3,05 m) nicht ausreichen würde. Auch wenn eine Straße zu einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück führt, müssen Kraftfahrer nicht generell mit einer Behinderung breiterer landwirtschaftlicher Fahrzeuge rechnen, da die Wahrscheinlichkeit der Frequentierung von weiteren Faktoren abhängt. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO liegt bei ansonsten zulässigem Halten oder Parken nur in wirklichen Ausnahmesituationen vor, da Kraftfahrer in der Regel keine verkehrstechnischen Überlegungen anstellen müssen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |