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Nach durchgeführter Beweisaufnahme steht fest, dass die in einem Sachverständigengutachten angeführten Kosten zur Behebung des unfallbedingt eingetretenen Schadens erforderlich und angemessen sind. Der Geschädigte kann den Reparaturbetrag nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB zuzüglich Mehrwertsteuer verlangen, wenn im Wege der Ersatzbeschaffung des Fahrzeuges tatsächlich Mehrwertsteuer angefallen ist. Auch bei fiktiver Abrechnung von Reparaturkosten kann der Geschädigte, der sich für eine Ersatzbeschaffung entscheidet, die Mehrwertsteuer bis zum Betrag der nach dem Gutachten bei einer Reparatur anfallenden Mehrwertsteuer ersetzt verlangen, wenn der angeschaffte Pkw mit dem beschädigten vergleichbar war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |