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Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Fahrtenbuchauflage genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, auch wenn sich die Gründe für den Erlass der Ordnungsverfügung mit denen für die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung decken können und die Begründung bei gleichgelagerten Konstellationen im Rahmen der Massenverwaltung standardisiert werden kann. Eine Fahrtenbuchauflage nach § 31a Abs. 1 StVZO setzt voraus, dass die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Verkehrszuwiderhandlung nicht möglich war, obwohl die Behörde alle angemessenen Maßnahmen ergriffen hat. Der Halter hat dabei eine Obliegenheit, zur Aufklärung eines Verkehrsverstoßes mitzuwirken, indem er den bekannten oder erkannten Fahrer benennt oder den möglichen Täterkreis eingrenzt, wobei dies etwaige Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechte unberührt lässt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |