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Eine Haftung eines 8-jährigen Kindes entfällt gemäß § 828 Abs. 2 BGB, wenn sich bei dem Schadensereignis ein typischer Fall der Überforderung des Kindes im Straßenverkehr verwirklicht hat. Dabei ist die Unterscheidung zwischen ruhendem und fließendem Verkehr nicht maßgeblich, sondern ob eine Überforderungssituation vorlag. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |