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Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis ohne Ermessen zu entziehen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer vollziehbaren Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG in der festgesetzten Frist nicht nachkommt (§ 4 Abs. 7 Satz 1 StVG). Bei der Abwägung der Interessen im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO überwiegt das überragend wichtige Gemeinschaftsgut der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs die privaten Interessen des Antragstellers. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |