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Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit setzt nicht nur objektiv eine schwerwiegende Sorgfaltspflichtverletzung voraus, sondern auch ein in subjektiver Hinsicht schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten, welches das gewöhnliche Maß erheblich übersteigt. Ein Wegerechtsfahrer, der mit Blaulicht und Martinshorn bei deutlich verringerter Geschwindigkeit in eine Kreuzung einfährt und objektive Anhaltspunkte dafür hat, dass sein Fahrzeug wahrgenommen wurde, handelt bei einem Unfall nicht zwingend grob fahrlässig, auch wenn er sich nicht durch Einblick in die bevorrechtigte Querstraße vergewissert hat, ob alle anderen Verkehrsteilnehmer das Vorrecht erkannt haben. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |