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Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht entzogen worden ist, dürfen im Inland keine Kraftfahrzeuge führen (§ 4 Abs. 3 Nr. 3 IntKfZV). Das Recht, von einer solchen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen (§ 4 Abs. 4 IntKfZV). Hierfür ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13 Nr. 2 c) FeV zwingend anzuordnen, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |