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Im Rahmen des § 11 Abs. 3 Nr. 4 FeV können verkehrsrechtliche Verstöße auch dann berücksichtigt werden, wenn die strafgerichtlichen Verfahren nach § 153a Abs. 2 StPO eingestellt worden sind. Die Kombination aus hinreichendem Tatverdacht und der Zustimmung des Beschuldigten zu den Auflagen bietet einen ausreichenden Anknüpfungspunkt für einen Klärungsbedarf hinsichtlich der Fahrtauglichkeit. Auf die persönliche, insbesondere wirtschaftliche Situation des Fahrerlaubnisinhabers kann allenfalls in besonders gelagerten Fällen Rücksicht genommen werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |