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Die sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung bei Erreichen von 18 oder mehr Punkten ist gerechtfertigt, da die Ordnungsverfügung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG offensichtlich rechtmäßig ist. Dies gilt auch, wenn die Mehrzahl der Punkte aus Parkverstößen resultiert, da die Missachtung der Rechtsordnung im ruhenden Verkehr auf eine generelle mangelnde Bereitschaft zur Beachtung der Straßenverkehrsordnung schließen lässt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |