|
Ein Taxifahrgast, der nach Alkoholkonsum in ein Taxi einsteigt und sich dort übergibt, haftet dem Taxifahrer für den entstandenen Schaden (Reinigungskosten, Nutzungsausfall). Der Anknüpfungspunkt des Handlungs- und damit Schuldvorwurfs ist nicht das eigentliche Erbrechen, sondern das Einsteigen in das Fahrzeug trotz vorherigen Konsums einer solchen Alkoholmenge, die der Fahrgast offensichtlich nicht verkraften konnte. Ein Mitverschulden des Taxifahrers durch 'rasantes' Fahren ist unerheblich, wenn es nicht substantiiert dargelegt wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |