Das Verkehrslexikon

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Alkohol im Verkehrsrecht - Trunkenheit am Steuer - absolute Fahruntauglichkeit - Grenzwertberechnung

Alkohol im Verkehrsrecht




Gliederung:


   Einleitung

Weiterführende Links

Alkoholverbot für junge Fahranfänger

Grenzwerte und absolute Fahruntauglichkeit

Grenzwertberechnung

Alkohol- und Drogenkontrollen während der Führungsaufsicht




Einleitung:


Alkoholische Beeinflussung spielt in allen Verkehrsrechtsgebieten eine bedeutende Rolle.

   Schon die Verkehrsteilnahme nach dem Genuss relativ geringer Mengen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar; bei größeren Mengen oder wenn der Alkoholkonsum zu einem Unfall geführt hat, ist sie sogar als Straftat verfolgbar.

Bei de Regulierung der sich aus einem Unfall ergebenden wechselseitigen Schadensersatzansprüche ist vorheriger Alkoholkonsum eines Beteiligten sowohl verfahrensmäßig (Anscheinsbeweis) wie auch bei der Haftungsabwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile zu berücksichtigen. Für relevante Schadensfolgen führt Alkoholgenuss zu versicherungsrechtlichen Konsequenzen.


Alkoholmissbrauch bzw. Alkoholgewöhnung oder gar -sucht haben Einfluss auf die Geeignetheit eines Menschen, Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen, sodass bei der Erteilung und dem Entzug der Fahrerlaubnis auch die Verwaltungsbehörden mit der Alkoholproblematik befasst sind.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Alkohol

Stichwörter zum Thema medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU)

Blutprobe / Blutentnahme

Atemalkohol - Atemalkoholtest

Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit und Vollrausch im Verkehrsrecht

Die sog. Leberwerte - Gamma-GT (GGT) - GOT (ASAT) - GTP (ALAT) zum Nachweis von Alkoholkonsum oder Alkoholabstinenz

Absolute Fahruntüchtigkeit: Berechnung des Grenzwerts

Zur Umrechnung des Alkoholgehalts nach Serum- oder Blutanalyse

Rückrechnung / Hochrechnung der alkoholischen Beeinflussung aus der BAK oder aus Trinkmengen

Kosten des Alkohol- oder Drogenscreenings, insbesondere bei der Erfüllung von Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht

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Alkoholverbot für junge Fahranfänger:


Das Alkoholverbot für junge Fahranfänger und Fahranfängerinnen

AG Herne-Wanne v. 17.12.2008:
Grundsätzlich ist von einer Wirkung genossener alkoholischer Getränke nicht bereits dann auszugehen, wenn Alkohol im Blut nachgewiesen wird, sondern erst ab einer gewissen Mindestkonzentration. Diese liegt derzeit bei mindestens 0,26 Promille.

AG Langenfeld v. 20.04.2011:
Ein Wert von 0,12 ‰ reicht nicht aus, um die tatbestandlich vorausgesetzte "Wirkung eines alkoholischen Getränkes" bei jugendlichen Fahranfängern zu erfüllen; vielmehr bedarf es hierzu einer Atemalkoholkonzentration von mindestens 1 mg/L bzw. einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,2 ‰.

OLG Stuttgart v. 18.03.2013:
Ein Verstoß gegen das Alkoholverbot für Fahranfänger liegt regelmäßig ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,15 Promille vor.

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Grenzwerte und absolute Fahruntauglichkeit:


Alkohol - Grenzwerte für die absolute Fahruntauglichkeit

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Grenzwertberechnung:


OLG Düsseldorf v. 23.05.1995:
Blutalkoholbestimmung - bei ADH-Geräten und Gaschromatographen ist keine Eichung nötig

BGH v. 20.07.1999 (Leitsatz):
Grundsätzlich zur Grenzwertberechnung und zum Sicherheitszuschlag 0,10 Promille



BGH v. 20.07.1999 (Vollzitat):
Zur Grenzwertberechnung und zum Sicherheitszuschlag von 0,10 Promille bei der Beurteilung der alkoholbedingten Fahruntauglichkeit

KG Berlin v. 12.04.2012:
Die Berechnung der Blutalkoholkonzentration ist regelmäßig nur dann nachvollziehbar, wenn die angewandte Methode dargelegt worden ist, wobei auch die Anknüpfungstatsachen wie Körpergewicht, Trinkbeginn und -ende, Mengenangaben und Alkoholgehalt sowie die der Berechnung zugrunde liegenden (Rück-)Rechnungswerte wie Resorptionsdefizit, Reduktionsfaktor und Abbaugeschwindigkeit mitzuteilen sind.

Macht der Angeklagte Angaben zu Art und Menge des vor der Tat konsumierten Alkohols, so ist der Tatrichter nicht gezwungen, diese Trinkmengenangaben schlechthin hinzunehmen. Führen Angaben, für deren Richtigkeit es keine Beweise gibt, rechnerisch zu medizinisch unrealistischen Werten oder sind sie mit dem erwiesenen Verhalten nicht vereinbar, so darf der Tatrichter sie allerdings auch nicht ohne Weiteres als insgesamt unbrauchbar verwerfen, sondern hat eine Kontrollberechnung mit dem höchstmöglichen Abbauwert vorzunehmen und zusätzlich vom höchstmöglichen Resorptionsdefizit von 30% auszugehen.

OLG Frankfurt am Main v. 23.11.2015;
Will sich der Tatrichter dem Ergebnis eines zur Blutalkoholkonzentration eingeholten Sachverständigengutachtens ohne Angabe eigener Erwägungen anschließen, so müssen in den Urteilsgründen die Berechnungsgrundlagen so wiedergegeben werden, dass das Revisionsgericht überprüfen kann, ob der Blutalkoholwert zutreffend ermittelt worden ist.

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Alkohol- und Drogenkontrollen während der Führungsaufsicht:


Kosten des Alkohol- oder Drogenscreenings, insbesondere bei der Erfüllung von Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht

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