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Ein Mietwagenunternehmen ist nach Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) gehindert, von einem Kunden Zahlung des von dem gegnerischen Haftpflichtversicherer nicht übernommenen Teils der Mietwagenkosten zu verlangen, wenn dem Kunden bei Anmietung des Ersatzfahrzeuges zugesichert wurde, dass er mit dem Versicherer wegen des Unfallersatztarifs keine Probleme bekäme und selbst keine Kosten hinzuzahlen müsse, sofern er keine Schuld am Unfall trägt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |