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Der Anliegergebrauch lässt sich nicht unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ableiten und gewährt keinen Anspruch auf eine verkehrsrechtliche Freigabe eines Wohnwegs für den Anliegerfahrverkehr mit privaten Kraftfahrzeugen bis unmittelbar an das Wohngrundstück. Die uneingeschränkte Anfahrmöglichkeit bis "unmittelbar vor die eigene Tür" gehört nicht zum geschützten Kernbereich des Anliegergebrauchs, insbesondere wenn die Planung darauf ausgerichtet ist, den Kraftfahrzeugverkehr von den Wohngrundstücken fernzuhalten. Es ist zulässig, straßenverkehrsrechtlich einen widmungsrechtlich zugelassenen Verkehr auszuschließen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |