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Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage setzt nach § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO voraus, dass nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften die Feststellung des Fahrzeugführers nicht möglich war. Die Feststellung ist unmöglich, wenn die Behörde den Täter trotz angemessener Maßnahmen nicht ermitteln kann. Lehnt der Halter die ihm mögliche Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende Ermittlungen zu betreiben, auch wenn der Halter nicht zur Mitwirkung verpflichtet ist, aber eine Obliegenheit dazu besteht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |