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Die durch einen rechtskräftigen Strafbefehl festgestellte Drogenmenge, die im Tenor des Strafbefehls aufgenommen wurde, ist für die Fahrerlaubnisbehörde bindend. Hat der Betroffene gegen den Strafbefehl keinen Einspruch erhoben, muss er dessen Rechtskraft gegen sich gelten lassen. Die Weigerung, ein angeordnetes fachärztliches Gutachten beizubringen, rechtfertigt die Entziehung der Fahrerlaubnis. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |